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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014

5.4.2 Die Novellierung des Archivgesetzes

Die Novellierung des Archivgesetzes durch den Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 7. Oktober 2014 (LT-Drs. 6/3482) hat auch informationsfreiheitsrechtliche Gesichtspunkte. Mit ihm sollen die Bestimmungen des Zugangs zu den in den Archiven aufbewahrten Unterlagen denjenigen des Informationszugangsrechts des Bundes und des Landes angeglichen werden.

Der Gesetzentwurf beschreibt als Ziel der vorgesehenen Regelung, den bisher bestehenden Wertungswiderspruch zwischen dem Landesarchivgesetz (ArchG-LSA) und den durch Gesetz geregelten Informationszugängen (beispielsweise Informationsfreiheitsgesetz des Bundes – IFG – und des Landes Sachsen-Anhalt – IZG LSA –) zu beseitigen. Nach dem bisher geltenden Archivrecht des Landes unterliegt die Nutzung des öffentlichen Archivguts mehrfachen Beschränkungen: So muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden; auch sind etwa die Schutzfristen zu beachten. Demgegenüber hat jede Person nach gesetzlich geregelten Informationszugangsrechten einen – grundsätzlich voraussetzungslosen – Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Landes- und Bundesbehörden sowie gegenüber sonstigen Organen von Land und Bund, soweit diese öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Die gegenwärtige Regelung hat zur Folge, dass Bürgerinnen und Bürger Unterlagen, solange sie sich noch in Bearbeitung bei den Behörden und Dienststellen befinden und es sich um amtliches Schriftgut handelt, einsehen können. Sobald diese Unterlagen jedoch einem Archiv angeboten und von diesem als archivwürdig eingestuft worden sind, unterliegen sie den Einschränkungen des (älteren) Archivrechts. Dies bedeutet, dass archivierte Unterlagen gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 ArchG-LSA erst 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung genutzt werden dürfen, sofern von der Möglichkeit der Verkürzung der Schutzfristen nach § 10 Absatz 4 ArchG-LSA nicht Gebrauch gemacht werden kann.

Mit der Novellierung hat sich der Gesetzgeber einer Problematik angenommen, die auch Gegenstand meines I. Tätigkeitsberichts (Nr. 4.7.2) und der korrespondierenden Stellungnahme der Landesregierung (LT-Drs. 6/131) gewesen war. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens habe ich vor allem festgestellt, dass der Wertungswiderspruch nicht nur für das allgemeine, sondern auch für das besondere Informationszugangsrecht, wie das Umwelt- oder Verbraucherinformationsrecht, beseitigt werden muss. Ich habe zudem darauf aufmerksam gemacht, dass über den Antrag zukünftig das Archiv in alleiniger Verantwortung entscheiden muss. Beiden Anliegen wurde vom Innenministerium Rechnung getragen.

Der Gesetzentwurf befand sich nach der erfolgten Anhörung zum Ende des 1. Quartals 2015 noch in der Beratung der Ausschüsse.