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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014

2.4 Wesentliche Entscheidungen des EuGH und des EGMR

Mit Urteil vom 17. Oktober 2013 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Rat der Europäischen Union im Rahmen der Gesetzgebung darüber Auskunft geben muss, von welchen Mitgliedstaaten Änderungswünsche kommen (EuGH, Az.: C 280/11 P). Die Bürgerrechtsorganisation Access Info Europe hatte vom Ministerrat die Herausgabe eines Dokuments aus den Beratungen der Rats-Arbeitsgruppe begehrt, die sich mit der Novellierung der EU-Transparenzverordnung befasste. Sowohl das Europäische Gericht (in erster Instanz) als auch der EuGH haben die Weigerung des Rates, offenzulegen, welche Regierung(en) hinter bestimmten Änderungsvorschlägen standen oder sich gegen sie ausgesprochen hatten, für nichtig erklärt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Entscheidung vom 28. November 2013 das Informationsrecht gegenüber staatlichen Institutionen erheblich gestärkt (Application no. 39534/07). Ein österreichischer Verband wollte hunderte von Entscheidungen einer staatlichen Kommission einsehen, die die Genehmigung land- und forstwirtschaftlicher Immobilienverkäufen zum Gegenstand hatte. Das Begehren wurde von allen Gerichtsinstanzen bis hin zum österreichischen Verfassungsgerichtshof abgelehnt, weil der Staat die beantragten Entscheidungen erst sammeln, aufbereiten und um persönliche Daten hätte bereinigen müssen.

Der EGMR hat dagegen einen Informationszugangsanspruch unmittelbar aus Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention mit dem Argument bejaht, dass, wären die Daten gleich veröffentlicht worden, es jetzt keine Mühe machen würde, sie zusammenzustellen. Die Entscheidung des EGMR ist im Februar 2014 rechtskräftig geworden. Sie ist bemerkenswert, weil nach der deutschen Rechtsprechung aus Art. 10 der Menschenrechtskonvention bisher kein unmittelbarer Informationszugangsanspruch hergeleitet wurde. Gleiches gilt für die Auslegung von Art. 5 GG.

Insofern stellt sich durchaus die Frage, ob die Auslegung von Art. 5 GG überdacht und ein Zugang zu Informationen nicht doch unmittelbar aus diesem Grundrecht abgeleitet werden kann, was vom Bundesverfassungsgericht bislang für Art. 5 Abs. 1 GG abgelehnt wird (vgl. Nr. 3.1 des II. Tätigkeitsberichts).