II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012
8.2 Kontrolle eines Landkreises
Wie im vorherigen Berichtszeitraum habe ich erneut einen Landkreis geprüft. Die Kontrolle erfolgte auch diesmal im Wesentlichen unter vier Aspekten. Ich prüfte die organisatorischen Vorkehrungen, die der Landkreis zur Umsetzung des IZG LSA getroffen hatte, die Bearbeitung der Anträge, die Einhaltung der gesetzlichen Veröffentlichungspflichten sowie stichprobenartig die konkrete Behandlung von Informationszugangsanträgen.
Seit dem Inkrafttreten des IZG LSA am 1. Oktober 2008 hatte die Verwaltung genügend Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Ich erwarte daher, dass die Verwaltung zumindest ihre Pflichtaufgaben im Bereich der Organisation und der Veröffentlichungspflichten erfüllt hat. Ebenso sollte die Prüfung der Informationszugangsanträge zuverlässig erfolgen.
Im Ergebnis konnte ich feststellen, dass der Landkreis zum Zeitpunkt meiner Prüfung ein erfreulich hohes Niveau bei der Umsetzung des IZG LSA erreicht hatte. Hervorzuheben ist z. B., dass der Landkreis der behördlichen Datenschutzbeauftragten auch das Amt einer behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten übertragen hatte. Die Organisation für die Bearbeitung der Anträge nach dem IZG LSA war weitgehend gut strukturiert. Die Stichprobenkontrolle der geprüften Informationszugangsanträge zeigte, dass die Anträge sicher und zuverlässig geprüft worden waren.
Trotzdem gab es auch einige Kritikpunkte, die eine Absenkung des erreichten hohen Niveaus befürchten lassen und daher eine Nachkontrolle erforderlich werden lassen könnten:
Bedauerlich ist u. a., dass der Landkreis Datenschutz und Informationsfreiheit organisatorisch wieder getrennt hat. Der bisherige Aufgabenbereich wird dabei nicht etwa durch zusätzliche Personalanteile gestärkt. Vielmehr wird die alte Aufgabe nur auf zwei Personen verteilt. Da der Informationsfreiheitsbeauftragte datenschutzrechtliche Fragen zu prüfen hat und mangels Zuständigkeit nun den behördlichen Datenschutzbeauftragten aller Voraussicht nach zur Prüfung hinzuziehen muss, wird dies die Prüfungen verkomplizieren und verlängern.
Misslich ist auch, dass der Landkreis seinen aus § 11 IZG LSA resultierenden Veröffentlichungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist. So hatte der Landkreis zum Zeitpunkt meiner Kontrolle seinen Aktenplan noch nicht in geeigneter Form ins Internet eingestellt. In seiner sich an die Kontrolle anschließenden Stellungnahme hat mir der Landkreis mitgeteilt, dass er § 11 IZG LSA dahingehend interpretiere, dass ihm hinsichtlich der Einstellung des Aktenplans ein Ermessen zustehe. Im Rahmen seiner Ermessensausübung wolle er auf eine Einstellung verzichten.
Diese Auslegung des Landkreises ist jedoch offensichtlich rechtswidrig. Eine allgemeine Pflicht zur Veröffentlichung von Aktenplänen ergibt sich zunächst aus § 11 Abs. 2 IZG LSA. Nach dieser Vorschrift sind Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten nach Maßgabe des IZG LSA allgemein zugänglich zu machen. Es handelt sich um eine Muss-Vorschrift, die den öffentlichen Stellen keinen Ermessenspielraum belässt. Dies gilt nach § 11 Abs. 3 IZG LSA auch für die Veröffentlichung des Aktenplanes im Internet. Es handelt es sich ersichtlich nicht um eine Kann-, sondern um eine Soll-Vorschrift, die für die öffentlichen Stellen ebenfalls grundsätzlich bindend ist. Auf den fehlenden Ermessenspielraum hat auch das Innenministerium in einem Schreiben vom Juni 2012 zwecks Erhöhung des Bekanntheitsgrades sowie der Beachtung der Veröffentlichungspflichten des Gesetzes ausdrücklich hingewiesen (vgl. auch Nr. 5.4.2 dieses Tätigkeitsberichts). Ich habe den Landkreis aufgefordert, seinen Aktenplan in einer § 11 IZG LSA geeigneten Form ins Internet einzustellen. Der Landkreis will den gesetzlichen Anforderungen nunmehr genügen.