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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

5.4.2 Aufforderung der Landesregierung zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades des Gesetzes durch eine aktivere Informationspolitik

In einem Schreiben vom 12. Juni 2012 an die Staatskanzlei und die Ministerien des Landes zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades des Gesetzes sowie der Beachtung der Veröffentlichungspflichten hat das Innenministerium die im Landtag zum IZG LSA gefasste Entschließung sowie die Mitteilung über die Beschlussrealisierung versandt. Es hat die angeschriebenen Stellen gebeten, im Sinne einer weitergehenden Transparenz und Nutzung des Rechts auf Informationszugang sicherzustellen, dass die im Gesetz festgeschriebenen Veröffentlichungspflichten der öffentlichen Stellen besser umgesetzt und vorangetrieben werden. Des Weiteren seien möglichst zeitnah neue Möglichkeiten und Formen einer aktiven Informationspolitik der Behörden zu prüfen und umzusetzen, welche langfristig die Verwaltungsorganisation und Verwaltungsmodernisierung effektivieren.

Sofern dies noch nicht geschehen sei, hat das Innenministerium gebeten, zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades des Gesetzes auf der Homepage der betroffenen Stelle Hinweise auf das Informationszugangsrecht nach allgemeinem bzw. bereichsspezifischem Informationszugangsrecht zu geben und dabei auch auf die Informationsangebote meiner Behörde zu verlinken. Die öffentlichen Stellen wurden außerdem gebeten, ihren Internetauftritt daraufhin zu überprüfen, inwieweit er den Veröffentlichungspflichten nach § 11 Abs. 1 und 2 IZG LSA (Verzeichnisse über Informationssammlungen, Organisations- und Aktenpläne) genügt und ob er entsprechend § 11 Abs. 3 IZG LSA andere geeignete Informationen allgemein zugänglich mache. Das Innenministerium hat klarstellend noch einmal darauf verwiesen, dass es sich bei den Veröffentlichungspflichten i. S. d. § 11 Abs. 1 und 2 IZG LSA um bindende Vorschriften handele. § 11 Abs. 1 sei eine Soll- und § 11 Abs. 2 eine Mussvorschrift.

Das Ministerium hat die o. g. Stellen ferner gebeten, auch die ihnen nachgeordneten sowie die nur ihrer Rechtsaufsicht unterliegenden Adressaten des Gesetzes zu bitten, ihren jeweiligen Internetauftritt zu überprüfen. Das Ministerium hat gleichermaßen die kommunalen Spitzenverbände gebeten, ihre Mitglieder in geeigneter Weise zu bitten, ihren jeweiligen Internetauftritt zu überprüfen. Dieser Bitte sind die kommunalen Spitzenverbände nachgekommen.

Ich habe die Umsetzung der Bitte der Landesregierung in der Praxis anhand des Internetauftritts der Landkreise stichprobenartig überprüft. Wer im Bürgerservice im Stichwortverzeichnis nach den gemäß IZG LSA in Frage kommenden Dienstleistungen Akteneinsicht und Auskunft sucht, wird bei den meisten Landkreisen tatsächlich fündig. Es handelt sich im Ergebnis bei den meisten Landkreisen um den Text, der auch im Bürger- und Unternehmensservice (siehe Nr. 5.2.2) verwandt wird. Hinweise auf das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt oder die Begriffe Informationszugang und Informationsfreiheit, die man unter dem Buchstaben I im Servicebereich vermuten würde, findet man dagegen leider nicht. Der Veröffentlichungspflicht ihrer Aktenpläne sind die meisten Stellen trotz der Bitte der Landesregierung bisher nicht nachgekommen. Hier besteht immer noch Handlungsbedarf.