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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

7.8 Die Höhe der Gebühren - immer wieder ein Thema

Auch in meinem II. Tätigkeitsbericht ist die Höhe der Gebühren wieder zu thematisieren. Auch in diesem Berichtszeitraum ist mir ein Fall bekannt geworden, in dem die Höchstgrenze für die Gewährung des Informationszugangs erreicht ist. Über eine Eingabe, in der ein Petent sich für sein Engagement für die Allgemeinheit und die damit verbundene Aufdeckung von Mängeln in der Justizverwaltung durch einen hohen Kostenbescheid bestraft fühlte, habe ich bereits berichtet (vgl. Nr. 7.6 dieses Tätigkeitsberichts). Tatsächlich werde ich in vielen Eingaben um eine Überprüfung der Höhe des Kostenbescheids gebeten, da viele Petenten die Entstehung der aus ihrer Sicht überhöhten Gebühren nicht nachvollziehen können.

In der Praxis kann ich den Bürgerinnen und Bürgern allerdings nur selten weiterhelfen, denn die IZG LSA KostVO sieht vereinfacht gesagt nun einmal vor, dass sich die Gebühr nach den Personalkosten pro Zeitaufwand berechnet. Kann die Behörde also den entstandenen Verwaltungsaufwand belegen, ist der Kostenbescheid grundsätzlich rechtmäßig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Behörde den Verwaltungsaufwand teilweise oder ganz durch eine unsachgemäße Behandlung verursacht hat. Beispielsweise habe ich den von einem Landkreis angegebenen Verwaltungsaufwand von eineinhalb Stunden für das einfache Heraussuchen und Versenden von Verwaltungsvorschriften per E-Mail für nicht mehr nachvollziehbar und damit unsachgemäß gehalten. Nach einer Überprüfung des Sachverhalts hat der Landkreis schließlich von der Erhebung von Gebühren abgesehen.