II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012
7.16.2 Beispiel aus der Praxis: Abwasserrechtliche Informationen
In einem Fall, den ich als Beispiel nennen möchte, hatte eine Schmutzwasserinitiative keine Akteneinsicht in den Betriebsführungsvertrag zwischen einer Gemeinde und einer Gesellschaft für kommunale Ver- und Entsorgung, das Abwasserkonto der Gemeinde einschließlich der Ausgaben- und Einnahmebelege sowie den Einleitvertrag zwischen der Gemeinde und einer Kläranlage erhalten. Ferner wurden Auskünfte zur Mess- und Prüftechnik sowie zu Dosierungen und Hilfsstoffen begehrt. Betriebs- und gebührenrechtliche Fragen stellen keine Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Wasser oder Boden i. S. d. § 1 UIG LSA i. V. m. § 3 Abs. 1 UIG LSA dar, so dass hier im Zweifel nicht von Umweltinformationen auszugehen ist und das IZG LSA zur Anwendung kommen dürfte. Geht es jedoch um Messungen, Hilfsstoffe und Dosierungen, die das Schmutzwasser betreffen, dürfte es sich um Umweltinformationen handeln, so dass hier u. U. meine Kontrollkompetenz nicht gegeben gewesen wäre. Im Ergebnis brauchte ich allerdings keine Entscheidung treffen, da die von mir angeschriebene Gemeinde den Antrag erneut geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass grundsätzlich ein Informationszugangsanspruch besteht. Hätte die Gemeinde eine freiwillige Kooperation abgelehnt, wäre eine Kontrolle hinsichtlich der Umweltinformationen wegen meiner fehlenden Zuständigkeit nicht möglich gewesen. Ich hätte daher die Prüfung abbrechen und den Antragsteller mit dem umweltinformationsrechtlichen Teil der Eingabe an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt weiter verweisen müssen. Die Landesregierung sollte daher die von mir erbetene Prüf- und Kontrolltätigkeit rechtlich durch eine Erweiterung meiner Kontrollkompetenz absichern.