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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

7.15 Dienstaufsichtsbeschwerden - Teil II

In meinem I. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit hatte ich unter Nr. 5.5. berichtet, dass ein Antragsteller nach dem IZG LSA regelmäßig keinen Anspruch auf Einsicht in den einen Beamten betreffenden Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang besitzt, da die beamtenrechtlichen Regelungen zu Auskünften aus der Personalakte das IZG LSA verdrängen. Möchte ein Antragsteller den Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang eines Angestellten einsehen, kommen die beamtenrechtlichen Regelungen nicht zur Anwendung. Die Beschäftigten im Angestelltenverhältnis sind deswegen aber keinesfalls schlechter gestellt, denn § 5 Abs. 1 und 2 IZG LSA stellen klar, dass auch bei Ihnen Informationszugangsanspruch zu dem Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang regelmäßig nicht besteht.

Der Natur der Sache nach enthält eine Dienstaufsichtsbeschwerde überwiegend personenbezogene Daten. Nach § 5 Abs. 1 IZG LSA darf Zugang zu personenbezogenen Daten wiederum nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. In § 5 Abs. 2 IZG LSA hat der Gesetzgeber abschließend entschieden, dass das Informationsinteresse des Antragstellers bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis des Dritten in Zusammenhang stehen, nicht überwiegt.

Wie aber ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Antragsteller lediglich den Verwaltungsvorgang als solchen, also den Sachverhalt ermitteln möchte, der der Entscheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde zugrunde gelegt wurde und gar keine personenbezogenen Daten einsehen möchte? In einer Eingabe hatte ein Petent mich gebeten, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung seines Antrags auf Einsicht in Dienstaufsichtsbeschwerden nach dem IZG LSA durch das Landesverwaltungsamt zu prüfen. Er hatte sinngemäß vorgetragen, dass sein Antrag auf Akteneinsicht in die Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Schulleiter und zwei Lehrerinnen einer Schule von dem Landesverwaltungsamt unter Berufung auf den Schutz personenbezogener Daten abgelehnt worden sei. Die Ablehnung des Antrags lasse sich jedoch nicht mit dem IZG LSA vereinbaren, da das Einsichtsbegehren sich nur auf den Verwaltungsvorgang als solchen, nicht jedoch auf personenbezogene Daten bezogen habe. In seiner Stellungnahme hat das Landesverwaltungsamt darauf hingewiesen, dass der Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang aus den Stellungnahmen der beiden Lehrerinnen, Angaben über die betroffenen Lehrerinnen sowie Werturteile über ihr Verhalten, Schreiben Dritter und weiteren Bewertungen bestehe. Da auch Werturteile und Bewertungen über die betroffenen Personen zu den personenbezogenen Daten gehörten, enthalte die Akte insgesamt durchgängig personenbezogene Daten. Die Behörde hat darauf verwiesen, dass damit eine Einsichtnahme in den reinen Sachvorgang ohne personenbezogene Daten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Würden alle personenbezogenen Daten geschwärzt, bliebe eine fast leere Akte zurück. Im Rahmen einer Prüfung habe ich mich davon überzeugt, dass eine Trennung des Akteninhalts in preisgabefähige sachbezogene Daten sowie in nicht veröffentlichungsfähige personenbezogene Daten nicht bzw. nicht ohne eine Verfälschung des Akteninhalts möglich ist. Daher kam im vorliegenden auch ein teilweiser Akteneinsichtsanspruch i. S. d. § 7 Abs. 2 IZG LSA nicht in Betracht. Die rechtliche Würdigung der Behörde, dass einer Einsichtnahme in den Vorgang unter Kenntnisnahme der personenbezogenen Daten letztendlich § 5 Abs. 1 und 2 IZG LSA entgegenstehen, war im Ergebnis daher nicht zu beanstanden.