II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012
7.14 Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts bei der Rechtsanwaltskammer
Ein Petent hatte sich an mich mit der Bitte gewandt, die Ablehnung seines Antrags auf Mitteilung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung seiner ehemaligen Rechtsanwältin durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt zu prüfen.
In ihrer Stellungnahme hat mir die Rechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass sie einen Auskunftsanspruch nach § 51 Abs. 6 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geprüft habe. Nach dieser Vorschrift erteilt die Rechtsanwaltskammer Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. Voraussetzung für die Erteilung der Auskunft sei zunächst ein schlüssiges Darlegen des Schadensersatzanspruches. Weiter müsse das Bestehen des Anspruchs im Bereich des Möglichen liegen. Schließlich dürfe der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft haben. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Rechtsanwalts liege jedenfalls dann vor, wenn offen sei, ob ein Schadensersatzanspruch tatsächlich bestehe. Ein Anspruch gegenüber der Rechtsanwaltskammer auf Mitteilung des Berufshaftpflichtversicherers könne zudem nur dann anerkannt werden, wenn der Anspruchsteller einen etwaigen Schadensersatzanspruch auch unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend machen könne. Andernfalls habe der Anspruchsteller kein überwiegendes Interesse an der Benennung des Haftpflichtversicherers, so dass das grundsätzlich schützenswerte Interesse des Rechtsanwalts an der Nichterteilung der Auskunft überwiege.
Nach Prüfung des Anliegens ist die Rechtsanwaltskammer zu dem vertretbaren Ergebnis gekommen, dass ein Auskunftsanspruch nicht bestand, weil der Petent bereits das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig dargelegt hatte. Eine Schadensersatzklage sei offensichtlich ebenfalls noch nicht erhoben worden. Schließlich sei das Bestehen eines Direktanspruches gegen die Versicherung gem. § 115 Versicherungsvertragsgesetz ebenfalls nicht dargelegt worden. Daher hätte das Auskunftsersuchen abgelehnt werden müssen.
Grundsätzlich gilt das IZG LSA zwar auch für die Rechtsanwaltskammer, da es sich bei ihr um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Zu dem von dem Petenten geltend gemachten Informationszugangsanspruch nach dem IZG LSA hatte sich die Rechtsanwaltskammer jedoch in ihrer Stellungnahme nicht geäußert. Das war im Ergebnis allerdings unschädlich, da es sich bei § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO um eine speziellere Informationszugangsregelung handelt, die hier die Vorschriften des IZG LSA verdrängt.
Nach Abschluss des Vorganges erging ein Urteil des BGH-Senats für Anwaltssachen vom 22. Oktober 2012 (Az.: AnwZ (Brfg) 60/11), wonach doch eine Auskunftspflicht einer Kammer bestehe, da den Rechtsanwalt jedenfalls seit 2010 eine Rechtsverpflichtung gegenüber seinem Mandanten treffe, Angaben zur bestehenden Berufshaftpflichtversicherung zu machen.