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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

9.5 Entwurf eines E-Government-Gesetzes - Auswirkungen auf Sachsen-Anhalt

Mit Blick auf die Verwirklichung der Idee des Open Government wird einem zukünftigen E-Government-Gesetz eine erhebliche Bedeutung zukommen. Das Gesetz soll nach dem Willen der Bundesregierung nämlich die elektronische Kommunikation der Bürgerinnen und Bürger mit der Verwaltung erleichtern und die technischen Voraussetzungen für elektronische Verwaltungsdienstleistungen schaffen (vgl. Nr. 5.5.1).

Sachsen-Anhalt ist von dem Gesetzesvorhaben unmittelbar betroffen, denn der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass das zukünftige Gesetz nicht nur für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes, sondern auch für Landesbehörden gelten soll, wenn diese Bundesrecht ausführen. Das bedeutet, dass die Behörden des Landes Sachsen-Anhalt an die Einhaltung der in dem E-Government-Gesetz festgelegten technischen Standards gebunden sind. Für Gemeinden und Gemeindeverbände soll das Gesetz übrigens gelten, wenn sie Bundesrecht ausführen und ihnen die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

Unter informationszugangsrechtlichen Gesichtspunkten ist erwähnenswert, dass der Gesetzesentwurf eine Hauptforderung des Open-Data-Gedankens umsetzt: Stellen nämlich Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes, zu erwarten ist, so sind grundsätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden. Dies ist eine Grundvoraussetzung, um Informationsregister oder Online-Plattformen sinnvoll betreiben zu können. Bemerkenswert ist ferner, dass mit dem neuen Gesetz zumindest für Bundesbehörden eine Pflicht zur elektronischen Aktenführung eingeführt wird. Das Recht auf Akteneinsicht nach dem IFG des Bundes kann demnach auch auf elektronischem Wege erfolgen. Nach dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs scheinen die Landesbehörden zwar nicht zur elektronischen Aktenführung verpflichtet zu sein, da die einschlägigen Bestimmungen nur für Bundesbehörden gelten. Wenn aber auf Bundesebene die Akten in absehbarer Zeit nur noch elektronisch geführt werden, denn dies soll zukünftig die einzige Art der Aktenführung sein, werden auch die Länder schon aus Gründen des faktischen Zwangs zu einer elektronischen Aktenführung übergehen müssen.