II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012
3.2.2 Bedeutung des Gutachtens für die bevorstehende Evaluierung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt
Da das IZG LSA und das IFG des Bundes weitgehend korrespondierende Regelungen aufweisen, können die Analysen und Schlussfolgerungen des Gutachtens in einem gewissen Umfang natürlich auch auf das Landesrecht übertragen werden. Die Landesregierung hat, was ja auch vernünftig ist, in ihrer Stellungnahme zu meinem I. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit, in dem ich bereits zahlreiche Verbesserungsvorschläge unterbreitet habe, darauf hingewiesen, dass sie das Ergebnis der Evaluierung des Bundesgesetzes abwarten wolle. Das Gutachten liegt nun vor. Es kann mit den Ergebnissen der Evaluierungsbögen des Landes sowie bei Bedarf mit den in meinen Tätigkeitsberichten geschilderten Erfahrungen zusammengeführt werden. Auch die Erfahrungen der Bundesländer mit Informationsfreiheitsgesetzen der neuen Generation (vgl. Nr. 4.2 dieses Tätigkeitsberichts) können berücksichtigt werden. Damit sollten die Grundlagen für eine erfolgreiche Evaluierung des Landesrechts geschaffen sein. Ich halte es dabei für sinnvoll, dass mit dem Beginn der Evaluierung nicht bis zum 1. Oktober 2013 gewartet wird, da - was unstrittig ist - das Gesetz optimierungsbedürftig ist. Erfreulicherweise hat die Landesregierung bereits erste Schritte zur Fortentwicklung des Landesrechts unternommen (vgl. Nr. 5.3 dieses Tätigkeitsberichts), die ausgebaut werden müssen. Es besteht jedoch weiter Handlungsbedarf. Ich habe unter Nr. 10 dieses Tätigkeitsberichts die aus meiner Sicht wichtigsten Vorschläge für eine Verbesserung des Landesinformationsfreiheitsrechts, die im Rahmen der Evaluierung des IZG LSA geprüft werden sollten, dargestellt.