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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

2.5 Wesentliche Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

Wie zuvor das Europäische Parlament und der Landtag Sachsen-Anhalts hatte sich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit den Themen Internetfreiheit und Informationsfreiheit zu befassen. Zwei markante Entscheidungen möchte ich an dieser Stelle erwähnen.

Zum einen hat der EuGH hinsichtlich der Internetfreiheit in einer wegweisenden Entscheidung den Aufbau von Internetsperren und die Kontrolle elektronischer Kommunikation zum Schutz von Urheberrechten verboten (EuGH, Urteil vom 24. November 2011, Rechtssache C-70/10).

Zum anderen hat das Gericht für Informationszugangsansprüche nach dem UIG entschieden, dass ein Ministerium den Zugang zu Informationen während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens bei Vorliegen eines hinreichenden Ausschlussgrundes - z. B. zum Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen - verweigern darf. Dieser Ausschlussgrund dürfe aber nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nicht ins Feld geführt werden könne, da die Zurverfügungstellung von Umweltinformationen den ordnungsgemäßen Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr beeinträchtigen könne (Urteil des EuGH vom 14. Februar 2012, Rechtssache C-204/09).

In meinem I. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit hatte ich unter Nr. 3.8.3. dargestellt, dass der EuGH die Veröffentlichung der Empfänger von Agrarsubventionen im Internet für unverhältnismäßig erklärt hat, da die europarechtlichen Regelungen die Veröffentlichung personenbezogener Daten der Empfänger vorsahen, ohne nach einschlägigen Kriterien wie den Zeiträumen der Beihilfe, der Häufigkeit oder auch der Art und dem Umfang der Beihilfe zu unterscheiden. Im November 2012 hat die EU-Kommission angekündigt, die Veröffentlichung der Empfänger von Agrarsubventionen europarechtskonform unter Beachtung der vom EuGH aufgestellten Kriterien neu zu regeln. Die neuen Regelungen sehen u. a. Schwellenwerte vor, unterhalb derer der Name des Begünstigten nicht veröffentlicht wird. Ferner werden detailliertere Angaben über die Art der Beihilfe veröffentlicht. Ferner wird klargestellt, dass die Veröffentlichung der Empfänger einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel und damit dem Schutz der finanziellen Interessen der EU dienen soll. Die EU-Kommission rechnet damit, dass die neuen Regelungen 2014, spätestens 2015 in Kraft treten können.