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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

2.3 Die geplante Änderung des Rechts der Weiterverwendung von Informationen durch die EU-Kommission

In meinem I. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit hatte ich kurz das Informationsweiterverwendungsgesetz dargestellt, mit dem Deutschland die PSI-Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors umgesetzt hat (vgl. Nr. 2.4.4.).

Im Dezember 2011 hat die EU-Kommission ihre Strategie für die Nutzung öffentlicher Daten in Europa vorgestellt und dabei die enorme wirtschaftliche Bedeutung der von den europäischen öffentlichen Verwaltungen vorgehaltenen Informationen hervorgehoben. Um das in den Daten- und Informationssammlungen des öffentlichen Sektors liegende wirtschaftliche Potential besser nutzen zu können, hatte die Kommission eine Änderung der PSI-Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors vorgeschlagen, nach der zukünftig Dokumente des öffentlichen Sektors - vorbehaltlich etwaiger Rechte Dritter - zur Weiterverwendung freigegeben werden sollen. Ein ganz wesentlicher Aspekt der neuen Pläne besteht darin, dass die Daten der öffentlichen Hand in einfach zu nutzenden Formaten, ohne restriktive Lizenzbedingungen, kostenlos oder für wenig Geld bereitgestellt werden sollen. Im Ergebnis soll die Verwaltung nur die für Bereitstellung der Informationen entstehenden Mehrkosten berechnen dürfen. Ferner sollen die öffentlichen Stellen dazu verpflichtet werden, die betreffenden Informationen in maschinenlesbarer Form bereit zu stellen, eine Entwicklung die für Deutschland im Übrigen mit der Einführung eines E-Government-Gesetzes angestrebt wird (vgl. Nrn. 5.5.1 und 9 dieses Tätigkeitsberichts). Darüber hinaus soll der Anwendungsbereich der Richtlinie auf Bibliotheken, Museen und Archive ausgedehnt werden. Außerdem soll in den EU-Mitgliedstaaten eine Behörde geschaffen werden, die die Einhaltung der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors kontrolliert. Wegen der Nähe zum Informationszugangsrecht könnte diese Aufgabe durchaus den Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder übertragen werden. In Betracht kämen aber auch andere Kontrollbehörden.

Ferner will die EU-Kommission bei der Zurverfügungstellung von Daten mit positivem Beispiel vorangehen. So soll ein Datenportal Zugang zu den Daten der EU-Kommission gewähren. Für 2013 ist die Einrichtung eines europaweiten Portals vorgesehen, über das Informationen der regionalen und nationalen Verwaltungen der EU-Staaten zugänglich sind.