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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

 

5.9.    Einsicht in eine anonymisierte Verbotsverfügung zur Bekämpfung des Rechtsextremismus

Dass das IZG LSA auch genutzt werden kann, um gemeinnützige Ziele zu fördern, zeigt folgender Fall: Ein Verein, der sich für Demokratie und den Abbau von Fremdenfeindlichkeit einsetzt, hatte bei einer Verwaltungsgemeinschaft (VGem) Einsicht in eine anonymisierte Verfügung beantragt, mit der einem Konzertveranstalter die Durchführung eines Konzerts mit verschiedenen rechtsradikalen Bands untersagt wurde.

Die VGem hatte den Informationszugangsantrag und anschließend den Widerspruch des Vereins mit pauschalem Verweis auf datenschutzrechtliche sowie sicherheitsrelevante Belange abschlägig beschieden. Daraufhin hatte sich der Verein an mich gewandt. Im Rahmen meiner Prüfung musste ich feststellen, dass die Verwaltungsgemeinschaft die für den Erlass des Widerspruchsbescheids unzuständige Stelle war. Im vorliegenden Fall wurden von dem Antragsteller Informationen aus einem Aufgabenbereich der Verwaltungsgemeinschaft im übertragenen Wirkungskreis begehrt, da die Verwaltungsgemeinschaft mit dem Erlass einer Verbotsverfügung nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in Erfüllung ihrer Aufgabe als allgemeine Sicherheitsbehörde tätig geworden war, vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SOG LSA. Zuständige Widerspruchsbehörde war somit die nächsthöhere Behörde. Ich wies daher die VGem darauf hin, dass der Widerspruchsbescheid wohl aufgehoben werden müsse und im Fall der Nichtabhilfe der nächsthöheren Stelle zur Entscheidung vorgelegt werden müsse.

Aber auch inhaltlich war die Behandlung des Informationszugangsantrags rechtlich bedenklich. Da sich der Antragsteller gem. § 7 Abs. 2 S. 2 IZG LSA mit der Unkenntlichmachung der Daten einverstanden erklärt hatten, in denen Belange Dritter hätten berührt sein können, konnten datenschutzrechtliche Belange einem Informationszugang nicht entgegenstehen. Da mir die pauschale Berufung auf sicherheitsrelevante Belange nicht stichhaltig erschien, habe ich die VGem gebeten, den Nachhilfebescheid erneut zu prüfen und mir das Vorliegen der Ausschlussgründe konkret anhand des Sachverhalts darzulegen.

Im Rahmen dieser Prüfung hat die VGem entschieden, dem Verein die anonymisierte Verbotsverfügung zugänglich zu machen. Der Verein hat mir mitgeteilt, dass die Verfügung bei der Beratung anderer Gemeinden - insbesondere im Kampf gegen den Rechtsradikalismus - hilfreich sei.