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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des I. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 84 SOG LSA - Allgemeine Sicherheitsbehörden

(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen

  1. die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören,
  2. die Landkreise und
  3. die Regierungspräsidien

als allgemeine Sicherheitsbehörden wahr.

(2) Bezirk der Gemeinde ist das Gemeindegebiet, Bezirk der Verwaltungsgemeinschaft das Gebiet der Gemeinden, die die Verwaltungsgemeinschaft bilden, Bezirk des Landkreises das Kreisgebiet, Bezirk des Regierungspräsidiums der Regierungsbezirk.

(3) Den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreisen obliegen die Aufgaben nach § 1 im übertragenen Wirkungskreis.