Menu
menu

§ 51 Geschäftsordnung des Landtages - Abschließende Behandlung

(1) Den Petenten wird die Art der Erledigung ihrer Petition mitgeteilt. Die Mitteilung soll mit Gründen versehen sein.

(2) Soweit der Landtag Petitionen an die Landesregierung zur Berücksichtigung oder zur Erwägung überwiesen hat, teilt die Landesregierung innerhalb von zwei Monaten dem Landtag schriftlich mit, was sie auf die Beschlüsse veranlasst hat. Die Mitteilung wird als Landtagsdrucksache verteilt. Auf Antrag eines Mitglieds des Landtages, dem die Mitteilung nicht befriedigend erscheint, kann der Petitionsausschuss die Petition von neuem beraten.