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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

 

5.5.    Keine Einsicht in Dienstaufsichtsbeschwerden nach dem IZG LSA 

Zu den Fällen, die den Behörden in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten bereiten, gehört auch die richtige Behandlung von Einsichtsbegehren in Dienstaufsichtsbeschwerden. Im Wesentlichen geht es dabei um folgende Konstellation: Ein Antragsteller hat eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht. Die Behörde hat die Beschwerde geprüft und dem Antragsteller das Ergebnis ihrer Prüfung im Wege der Auskunft mitgeteilt. Ist der Antragsteller mit dem Ergebnis der Prüfung unzufrieden, reicht ihm jedoch meistens die Auskunft nicht. Er möchte die Akten einsehen.

So lag auch folgender die Landesbereitschaftspolizei Sachsen-Anhalt betreffender Fall. Die Behörde wollte, was grundsätzlich richtig ist, einen IZG LSA Anspruch ablehnen. Wichtig ist jedoch, dass dies mit einer zutreffenden Begründung geschieht:

Ein Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang ist Bestandteil der Personalakte eines Beamten im materiellen Sinne. Da gem. § 1 Abs. 3 IZG LSA Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen einem Informationszugangsanspruch nach dem IZG LSA vorgehen, war zunächst ein Anspruch nach § 90d Abs. 2 Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA) zu prüfen. Nach dieser Vorschrift können Auskünfte aus einer Personalakte ohne Einwilligung des Betroffenen insbesondere dann erteilt werden, wenn dies zum Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten zwingend erforderlich ist. Sie gewährt Dritten damit grundsätzlich kein Recht auf Herausgabe oder Einsicht von Personalakten, aber einen Auskunftsanspruch.

§ 90d Abs. 2 BG LSA verlangt eine Güterabwägung zwischen dem Informationsinteresse des Dritten und dem Geheimhaltungsinteresse des jeweils betroffenen Beamten im Einzelfall. Das Interesse des Petenten an der Aufklärung möglicher gravierender Rechtsverstöße ist sicherlich als hoch zu bewerten. Auf der Seite des Geheimhaltungsinteresses ist jedoch zu berücksichtigen, dass Personalakten im materiellen Sinne gem. § 90 Abs. 1 BG LSA vertraulich zu behandeln sind und nur für Zwecke der Personalangelegenheiten verwendet werden dürfen (vgl. 5.4). Im vorliegenden Fall war der Petent über den Ausgang des Verfahrens informiert und ihm die wesentlichen Gründe der Entscheidung dargelegt worden. Einem etwaig bestehenden Auskunftsanspruch wurde damit genügt.

Im Unterschied zu § 90d Abs. 2 BG LSA ist der IZG LSA-Anspruch nicht nur auf Auskunft, sondern auch auf (Akten-)Einsicht gerichtet, vgl. § 1 Abs. 2 IZG LSA. Unterstellt man die subsidiäre Anwendbarkeit des IZG LSA, hat gem. § 1 Abs. 1 IZG LSA jeder gegenüber den dort genannten öffentlichen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, sofern kein Versagungsgrund i.S.d. §§ 3-6 IZG LSA gegeben ist. Einer Informationszugangszugangsgewährung stehen im vorliegenden Fall jedoch die Versagungsgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA und § 5 Abs. 2 IZG LSA entgegen. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. § 90 Abs. 1 BG LSA regelt eine solche spezielle Verschwiegenheitspflicht. Danach ist die Personalakte vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Sie ist ihrem Wesen nach grundsätzlich geheim zu halten. Vor diesem Hintergrund sieht auch § 5 Abs. 2 IZG LSA vor, dass das Interesse des Amtsträgers an der Geheimhaltung seiner Personalaktendaten das Informationsinteresse des Antragstellers immer überwiegt. Da der Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang Teil der materiellen Personalakte ist, scheidet ein Informationszugang nach dem IZG LSA aus.

Auch nach der Ablösung des BG LSA durch das neue Landesbeamtengesetz sind die Dienstaufsichtsbeschwerdefälle nach dem oben dargestellten Muster zu lösen. Die nunmehr einschlägige Regelung über Auskünfte aus der Personalakte befindet sich in § 88 LBG LSA.