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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

4.5.1. Fehlende Sanktionsmöglichkeiten

Die Überschreitung der Fristen ist zum einen im Gesetz bereits angelegt.

Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA soll im Fall eines stattgebenden Bescheids dem Antragsteller die Information unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden. Nach § 9 Abs. 1 IZG LSA gilt die Einmonatsfrist auch, wenn der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird.

Diese Fristen gelten jedoch nicht für den Hauptanwendungsfall, in dem ein Antragsteller Informationen über einen Dritten begehrt. Diesem muss, sobald durch den Antrag seine Belange berührt sein könnten, nach § 8 Abs. 1 IZG LSA innerhalb eines Monats schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Außerdem darf ein Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder sofort vollziehbar geworden ist.

Es fehlen im Gesetz außerdem Sanktionsmöglichkeiten, falls eine Behörde eine Entscheidung über den Informationszugangsantrag ohne sachliche Rechtfertigung hinauszögert (vgl. 5.10).