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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

3.7.2. Der Entwurf des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt (E-StiftG LSA)

Die Landesregierung möchte durch den Entwurf eines Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom Juni 2010 die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Stiftungen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt verbessern (LT-Drs. 5/2651). Unter informationszugangsrechtlichen Gesichtspunkten habe ich es begrüßt, dass durch die Neukonzipierung des Stiftungsverzeichnisses und seine Einstellung in das Internetangebot des Landesverwaltungsamts größtmögliche Transparenz erzielt werden soll.

Vor diesem Hintergrund habe ich es jedoch für kontraproduktiv gehalten, dass behördliche Unterlagen über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit und die Beaufsichtigung der Stiftungen des bürgerlichen Rechts nicht dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IZG LSA unterliegen sollen, § 5 Abs. 6 E-StiftG LSA.

Im Rahmen der Anhörung habe ich darauf verwiesen, dass das IZG LSA nach der derzeit geltenden Rechtslage bereits jetzt auf Unterlagen anwendbar sein dürfte, die sich bei den Behörden der Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei den Aufsichtsbehörden befinden, da das StiftG LSA - mit Ausnahme des nur für das Stiftungsverzeichnis geltenden § 21 Abs. 3 StiftG LSA - keine vorrangige Informationszugangsregelungen i.S.d. § 1 Abs. 3 IZG LSA trifft. Dementsprechend werden in § 1 Abs. 1 Nr. 1 c IZG LSA Stiftungen des öffentlichen Rechts ausdrücklich als auskunftspflichtige Stellen i.S.d. Gesetzes genannt. In meiner Stellungnahme habe ich dargelegt, dass die Aufnahme der in § 5 Abs. 6 E-StiftG LSA geplanten Bereichsausnahme für Unterlagen der Aufsichtsbehörden über Stiftungen des bürgerlichen Rechts zu einer erheblichen Einschränkung des Anwendungsbereichs des IZG LSA führen würde. Dabei habe ich auf einen Widerspruch in der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 6 E-StiftG LSA aufmerksam gemacht: Einerseits wird die Schaffung dieser Bereichsaufnahme mit der generellen Sensibilität des Stiftungswesens in diesem Bereich gerechtfertigt, andererseits wird der Schutz von Detailinformationen als Legitimation für die Neuregelung genannt. Ich habe darauf verwiesen, dass die von der Gesetzesbegründung angeführte Sensibilität der im Stiftungswesen tangierten Informationen angesichts des hohen Schutzniveaus, den das IZG LSA im Einzelfall mit seinen Ausschlussgründen gewährleistet, keine Legitimation für die Aufnahme einer Bereichsausnahme ist. So hat die Rechtsprechung für den nicht weniger sensiblen Bereich des Sozialdatenrechts entschieden, dass die Informationsfreiheitsgesetze der Länder wegen ihres vergleichbar hohen Schutzniveaus im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren neben § 25 SGB X zur Anwendung kommen können (vgl. OVG Münster, NJW 2005, S. 2028/2029 f.).

Für Detailinformationen ist nach meiner Auffassung nur ein Detailschutz notwendig. Deshalb muss nicht ein gesamter Bereich vom Informationszugang generell ausgenommen werden. Der Schutz von Detailinformationen wird bereits jetzt durch die umfangreichen Ausschlussgründe des IZG LSA (vgl. §§ 3 bis 6, 9 Abs. 2 IZG LSA) gewährleistet.

Für nicht weiterführend halte ich auch den Hinweis in der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 6 E-StiftG LSA, dass im Zweifelsfall ein Informationszugangsanspruch außerhalb des IZG LSA gegeben ist, wenn der Betreffende die Information zur Geltendmachung oder Verteidigung eines rechtlichen Interesses benötigt. Nachdem der Landesgesetzgeber mit der Schaffung des IZG LSA eine Grundentscheidung für einen Jedermann-Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen geschaffen hat, der von der Geltendmachung eines rechtlichen Interesses unabhängig ist, würde die geplante Regelung einen Systembruch darstellen. Ich bin daher zu dem Ergebnis gekommen, dass § 5 Abs. 6 des Gesetzentwurfs gestrichen werden sollte.

Nach der Beratung des Gesetzesentwurfs in den Ausschüssen zeichnet sich jedoch ab, dass meinen Bedenken nicht Rechnung getragen werden wird.