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Nicht­amt­li­cher Text in der im Zeit­raum des I. Tä­tig­keits­be­richts gül­ti­gen Fas­sung.

§ 21 Stif­tungs­ge­setz - Sat­zungs­än­de­rung

(1) Wenn die Sat­zung dies vor­sieht oder wenn sich die Ver­hält­nis­se seit der Er­rich­tung der Stif­tung we­sent­lich ge­än­dert haben, kann die Sat­zung ge­än­dert oder die Stif­tung mit einer an­de­ren Stif­tung zu­sam­men­ge­legt wer­den.

(2) Zu Leb­zei­ten des Stif­ters ist des­sen Zu­stim­mung er­for­der­lich. In Rech­te derer, die durch die Stif­tung be­güns­tigt sind, darf nicht ein­ge­grif­fen wer­den.

(3) Maß­nah­men nach Ab­satz 1 wer­den von den zur Ver­wal­tung der Stif­tung be­ru­fe­nen Or­ga­nen ge­trof­fen. Die Maß­nah­men be­dür­fen der Ge­neh­mi­gung der Stif­tungs­be­hör­de.

(4) Eine Sitz­ver­le­gung in das oder aus dem Land be­darf auch dann der Ge­neh­mi­gung durch die Stif­tungs­be­hör­de, wenn die Sitz­ver­tei­lung nach dem Recht des bis­he­ri­gen oder des zu­künf­ti­gen Sit­zes von der dort zu­stän­di­gen Be­hör­de zu ge­neh­mi­gen ist.

(5) Mit der Ge­neh­mi­gung der Zu­sam­men­le­gung wird die neue Stif­tung rechts­fä­hig.