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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

2.5.5. Systematik des Gesetzes

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 IZG LSA hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den in § 1 genannten Adressaten des Gesetzes.

Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Auskunft grundsätzlich zu bejahen ist und nur dann abgelehnt werden darf, wenn sich ein gesetzlich geregelter Versagungsgrund finden lässt (Regel-Ausnahmeverhältnis). Es erfolgt eine Umkehr der Begründungslast, denn die Verwaltung muss darlegen, warum der Auskunftsanspruch des Einzelnen ausnahmsweise nicht besteht.

Der Informationszugangsanspruch muss sich auf eine amtliche Information beziehen. Hierunter versteht man alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, § 2 Nr. 1 IZG LSA.

Die Gesetzesbegründung nennt ferner zwei ungeschriebene Tatbestandsmerkmale:

Zum einen muss die Information bei der angefragten Stelle vorhanden sein, d.h. es besteht weder eine Informationsbeschaffungs- noch eine Informationsgenerierungspflicht (Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 5/748, S. 15, vgl. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 19. März 2010, Az.: 3 B 58/10 MD).

Zum anderen muss die Stelle rechtlich über die Information verfügen dürfen (Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 5/748, S. 17).  Im Regelfall gilt, dass Informationsbesitz und Verfügungsbefugnis zusammenfallen (Schoch, IFG, 2009, § 7 Rn. 29). Verwendet eine Behörde Informationen einer anderen Behörde für eigene Zwecke, ist sie verfügungsbefugt.

Der Informationszugangsanspruch besteht nur "nach Maßgabe des Gesetzes". Durch diese Formulierung erfolgt ein Verweis auf die Ausschlussgründe. Der Anspruch auf Informationszugang ist somit nur gegeben, wenn keine Ausschlussgründe vorliegen.

Letztere lassen sich nach den Rechtsfolgen in "Absolute-, Soll- und Kann-ausschlussgründe" unterteilen. § 5 IZG LSA stellt einen besonderen Auskunftsversagungsgrund zum Schutz personenbezogener Daten dar.

Absolute Ausschlussgründe zeichnen sich dadurch aus, dass hier ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Wortlaut des Gesetzes "nicht besteht". Wenn ihr Tatbestand erfüllt ist, schützen sie das von ihnen erfasste Rechtsgut absolut. Absolute Auskunftsversagungsgründe sind besondere öffentliche Belange i. S. des § 3 Abs. 1 IZG LSA und der Schutz des geistigen Eigentums sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, § 6 IZG LSA.

Liegt ein Soll-Ausschlussgrund vor, dann soll die Information regelmäßig nicht preisgegeben werden. Die Behörde ist an diese gesetzliche Vorgabe gebunden; es sind aber Ausnahmen möglich. Zu den Soll-Ausschlussgründen gehören der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses, § 4 IZG LSA, sowie die erhebliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, § 3 Abs. 2 IZG LSA.

Zu den Kann-Ausschlussgründen zählen die Kenntnis des Antragstellers und die allgemeine Zugänglichkeit der Information, § 9 Abs. 2 IZG LSA. Hier besitzt die Behörde einen Ermessensspielraum, ob sie den Informationszugang gewährt.

Der besondere Auskunftsversagungsgrund des § 5 IZG LSA greift nur ein, wenn sich das Informationsbegehren auf personenbezogene Daten bezieht. Die Anwendung des § 5 IZG LSA scheidet damit aus, wenn und soweit der Informationszugangsantrag sachbezogene Daten betrifft. Hat der betroffene Dritte nicht in die Preisgabe seiner personenbezogenen Daten eingewilligt, ist gem. § 5 IZG LSA eine Güterabwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers mit dem Geheimhaltungsinteresse des Dritten vorzunehmen.

Die im IZG LSA getroffenen Regelungen der Ausschlussgründe lassen ein abgestuftes System erkennen, aus dem sich folgendes Prüfschema ergibt (siehe 3.5.2.):

Ist der Anwendungsbereich des § 1 IZG LSA eröffnet, sollten zuerst die absoluten Ausschlussgründe geprüft werden, da im Fall ihres Vorliegens ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht. Auf das Vorliegen weiterer Auskunftsversagungsgründe kommt es dann nicht mehr an. Entsprechend der gesetzlichen Systematik sollten danach die Soll- und dann die Kann-Versagungsgründe geprüft werden. Es empfiehlt sich, § 5 IZG LSA als letzten Ausschlussgrund zu prüfen. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Norm nur für personenbezogene Daten gilt, für sachbezogene Daten also gar nicht einschlägig ist. Zum anderen kommt die Norm nicht mehr zur Anwendung, wenn der Informationszugang bereits über einen anderen Ausschlussgrund verwehrt werden kann. Damit entfällt die rechtlich oftmals komplexe Güterabwägung, u.U. auch die Drittbeteiligung (z.B. wenn ein Ausschlussgrund nach § 3 IZG LSA greift).