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Anwendungshinweise zu zu § 8 IZG LSA - Verfahren bei Beteiligung Dritter

(1) Die Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.

(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

Anwendungshinweise zu § 8 IZG LSA - Verfahren bei Beteiligung DritterI. Dreipolige Informationsverhältnisse

§ 8 IZG LSA ist eine Verfahrensvorschrift, die dreipolige Informationsverhältnisse regelt. § 8 Abs. 1 IZG LSA trägt den materiell durch §§ 5 und 6 IZG LSA geschützten Belangen in prozeduraler Hinsicht Rechnung, indem die Vorschrift das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Gehör gewährleistet. § 8 Abs. 2 S. 1 IZG LSA regelt das Verfahren, nachdem die Behörde eine positive Entscheidung über den Informationszugang getroffen hat. § 8 Abs. 2 S. 3 IZG LSA regelt den Rechtsschutz.

II. Rechtliches Gehör des Dritten (Abs. 1)

§ 8 Abs. 1 IZG LSA ist gegenüber §§ 1 VwVfG LSA i. V. m. 28 VwVfG lex specialis. Wer Dritter ist, richtet sich nach § 2 Nr. 2 IZG LSA.

1. Gelegenheit zur Stellungnahme

§ 8 Abs. 1 IZG LSA verpflichtet die zuständige Behörde, dem von einem konkreten Informationszugangsantrag betroffenen Dritten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wenn seine Belange berührt sind und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Letzterer Halbsatz birgt in der Praxis die Gefahr, dass die Behörde eigenmächtig bestimmt, ob ein von §§ 5 oder 6 IZG LSA geschützter Belang schutzwürdig ist, ohne dass dem Dritten die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird. Dies lag jedoch nicht in der Intention des Gesetzgebers. Schließlich soll mit Hilfe der Stellungnahme die tatsächliche Schutzwürdigkeit des Dritten erst festgestellt werden. Die Vorschrift ist daher weit auszulegen. Grundsätzlich indiziert schon die Tatsache, dass Belange eines Dritten durch einen konkreten Informationsantrag berührt sind, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann (vgl. hierzu die Parallelregelung des § 4 Abs. 1 VIG). Somit kann es nur ausnahmsweise an einem schutzwürdigen Interesse des Dritten fehlen. Zu denken ist hier an die Fälle des § 5 Abs. 3 und 4 IZG LSA, wo der Gesetzgeber bereits den Vorrang des Auskunftsinteresses vor den Geheimhaltungsinteressen des Dritten gesetzlich angeordnet hat.

Eine Drittbeteiligung muss auch dann durchgeführt werden muss,  wenn eine Vielzahl von Personen betroffen sein könnte. Dies gilt schon deshalb, weil der Informationszugang von der Einwilligung des oder der Dritten abhängen kann. Die Durchführung der Drittbeteiligung dient somit der Feststellung, ob der Anspruch besteht. Sie kann daher nicht mangels Unverhältnismäßigkeit abgelehnt werden (Ausnahme: § 3 Abs. 2 IZG LSA). Deshalb ist folgende Vorgehensweise zu empfehlen: Der Antragsteller sollte - insbes. bei Anträgen, die voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, - darauf hingewiesen werden, dass er die Kosten für die Drittbeteiligung tragen muss, damit er sich auf das Kostenrisiko einstellen kann.

Keine Frage der Schutzwürdigkeit, sondern eine Frage des Verfahrens ist, ob die Behörde dem Dritten auch dann noch Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss, wenn sie seinen Willen bereits kennt. Hat der Dritte der Behörde gegenüber seinen Willen schon einmal in eindeutiger Weise erklärt, muss sie ihn bei wiederholten oder gleichförmigen Anträgen nicht erneut anhören, da es sich hierbei um eine bloße Förmelei handeln würde.

2. Innerhalb einer Einmonatsfrist

Dem Dritten ist innerhalb eines Monats Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu diesem Zweck ist ihm schriftlich mitzuteilen, dass Zugang zu Informationen begehrt wird, die möglicherweise seine Belange berühren. Die Identität des Antragstellers ist dem Dritten grundsätzlich nicht bekannt zu geben, weil es sich bei dieser Information um ein personenbezogenes Datum handelt, das gem. §§ 1 VwVfG LSA i. V. m. 30 VwVfG nicht unbefugt offenbart werden darf (Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 8 Rn. 17). Dies führt dazu, dass der Dritte einen eigenen Informationszugangsantrag stellen muss, wenn er diese Information erhalten will (str., a. A. wohl Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 7 Rn. 23). Der Antragsteller sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass seine Identität für den Dritten von hohem Interesse ist, da er seine Einwilligung in den Informationszugang regelmäßig davon abhängig machen wird, wer die Information begehrt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass anonyme Anträge nach dem IZG LSA zwar möglich sind. Sie sind im Hinblick auf den Informationszugang, die Beteiligung des Dritten und die Güterabwägung nach § 5 Abs. 1 IZG LSA nur schwer zu bearbeiten und können u.U. zur Ablehnung des Informationszugangs führen. Darauf sollte der Antragsteller ebenfalls aufmerksam gemacht werden.

Ist die Anschrift des Dritten nicht zu ermitteln, kommt eine öffentliche Zustellung in Betracht. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass in einem solchen Falle erhebliche Kosten auf ihn zukommen können und dass sich der Informationszugang erheblich verzögern kann. Der Antragsteller könnte seinen Antrag dann auf reine Sachinformationen beschränken.

Die Einmonatsfrist ist keine Ausschluss- oder Notfrist, d.h. sie ist u.U. verlängerbar, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis ist möglich, §§ 1 VwVfG LSA i. V. m. 32 Abs. 2 VwVfG. Hat der Dritte sich innerhalb der Frist nicht geäußert, ist die Behörde berechtigt, auch ohne seine Stellungnahme eine Entscheidung zu treffen. Es handelt sich bei der Möglichkeit des rechtlichen Gehörs um eine Obliegenheit, der Dritte ist nicht verpflichtet, sich zu äußern. Es liegt an ihm, seine Rechte im Verwaltungs- oder später im Widerspruchsverfahren geltend zu machen.

Bei der von der Behörde zu treffenden Entscheidung ist zu differenzieren:

Soweit der Informationszugangsanspruch wie im Fall des § 6 IZG LSA eine Einwilligung voraussetzt, kann ihm nicht stattgegeben werden, weil der Fristablauf nichts an der Tatsache ändert, dass die notwendige Einwilligung des Dritten fehlt. Eine an den Fristablauf anknüpfende Fiktion der Einwilligung kennt das IZG LSA nicht. In Betracht kommen jedoch Ansprüche auf teilweisen Informationszugang. So ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass seinem Antrag u.U. teilweise stattgegeben werden kann, wenn er sich mit einer Unkenntlichmachung der im Interesse des Dritten geschützten Informationen einverstanden erklärt.

Im Fall des § 5 Abs. 1 IZG LSA scheidet eine Preisgabe personenbezogener Daten aufgrund der fehlenden Einwilligung des Dritten aus. Ob ein Informationszugangsanspruch besteht, hängt in diesem Fall von dem Ausgang der Güterabwägung ab. Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers mit dem Geheimhaltungsinteresse des Dritten hat die Behörde die schutzwürdigen Belange des Dritten gem. § 1 VwVfG i. V. m § 24 VwVfG von Amts wegen - also auch ohne seine Stellungnahme - in die Güterabwägung einzustellen.

III. Schriftform, Bekanntgabe und Vollzug des Informationszugangs (Abs. 2)

Bei Beteiligung eines Dritten bedarf der Bescheid an den Antragsteller der Schriftform (Ausnahme vom Grundsatz der Formfreiheit). Die Entscheidung ist auch dem Dritten bekannt zu geben (Satz 1). Die Unterrichtung des Dritten ist entbehrlich, wenn dieser in den Informationszugang eingewilligt hat.

Zur Frist für den Informationszugang enthält Satz 2 über den Informationszugang eine von § 7 Abs. 5 IZG LSA abweichende Regelung: Abzuwarten ist die Bestandskraft der Entscheidung gegenüber dem Dritten oder bei Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten.

IV. Rechtsschutz des Dritten (Abs. 3)

§ 8 Abs. 2 S. 3 IZG LSA ordnet die analoge Anwendung des § 9 Abs. 3 IZG LSA an. Die Analogie bezieht sich nicht nur auf den geänderten Sachverhalt (dreipoliges statt zweipoliges Informationsverhältnis), sondern auch auf die Rechtsfolge: Im zweipoligen Informationsverhältnis begehrt der Antragsteller mit seinem Antrag auf Informationszugang den Erlass eines Verwaltungsakts, weshalb § 9 Abs. 3 IZG LSA ihn gegen einen ablehnenden Behördenbescheid zu Recht auf Widerspruch und Verpflichtungsklage verweist. Im dreipoligen Informationsverhältnis begehrt der Dritte gerade nicht den Erlass, sondern die Aufhebung eines ihn belastenden Verwaltungsakts. Richtige Rechtsbehelfe sind daher der Anfechtungswiderspruch bzw. die Anfechtungsklage (§ 8 Abs. 2 S. 3 IZG LSA i. V. m. § 9 Abs. 3 IZG LSA analog). Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung des Informationszugangs an (vgl. § 8 Abs. 2 S. 2 IZG LSA i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), kann der Dritte einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erlangen.

Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA - Stand 17. August 2010