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Anwendungshinweise zu § 1 IZG LSA - Grundsatz

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber

1. den Behörden
a) des Landes,
b) der Kommunen und Gemeindeverbände sowie
c) der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und

2. den sonstigen Organen und Einrichtungen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Stelle nach Absatz 1 Satz 1 kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen vor. Dies gilt nicht in den Fällen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

 

I. Zielsetzung und Grundnorm des IZG LSA

1. Einleitung

Informationsfreiheit ist in unserer modernen Informationsgesellschaft eine notwendige Voraussetzung für eine lebendige Demokratie. Um am demokratischen Meinungs- und Willensbildungsprozess aktiv teilzuhaben und staatliche Entscheidungsprozesse beurteilen zu können, muss sich der Bürger die notwendigen Sachkenntnisse verschaffen. Da viele gesellschaftlich relevante Informationen nur bei staatlichen Stellen vorhanden sind, wird der Bürger erst durch den freien Zugang zu diesen Informationen in die Lage versetzt, sich eine eigene Meinung zu bilden. Die Verwirklichung der Informationsfreiheit fördert zugleich auch die Entwicklung des Gemeinwesens, denn der Wunsch, sich zu informieren, ist immer auch ein Ansporn zu größerer Mitverantwortung, zur Kritik und zur effektiven Wahrnehmung von Bürgerrechten. Die Transparenz von politischen und behördlichen Entscheidungen erhöht darüber hinaus die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns und mindert die Gefahr von Korruption in der öffentlichen Verwaltung.

Das in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verbürgte Recht auf Informationsfreiheit gibt jedermann das Recht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Durch den Erlass des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt sind grundsätzlich alle amtliche Informationen, die bei den Behörden, Gemeinden und anderen öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt vorhanden sind, zu allgemein zugänglichen Quellen geworden. Das IZG LSA setzt sich dabei zum Ziel, die Anliegen der Menschen nach mehr Mitsprache beim Handeln der Verwaltung, nach mehr Transparenz und stärkerer bürgerschaftlicher Kontrolle der Verwaltung durch eine Verbesserung der Informationszugangsrechte zu stärken (Gesetzentwurf LReg., LT-Drs. 5/748, S. 9).

Vor diesem Hintergrund gewährt § 1 Abs. 1 IZG LSA i. V. m. den nachfolgenden Regelungen des Gesetzes jedem einen freien, an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Zugang zu allen amtlichen Informationen, die bei den Behörden, Gemeinden und anderen öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt vorhanden sind. Die Vorschrift ersetzt damit den Grundsatz der Amtsverschwiegenheit durch das Prinzip der Aktenöffentlichkeit. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Auskunft grundsätzlich zu bejahen ist und nur dann abgelehnt werden darf, wenn sich ein gesetzlich geregelter Versagungsgrund finden lässt (Regel-Ausnahmeverhältnis). Es erfolgt eine Umkehr der Begründungslast, denn die Verwaltung muss darlegen, warum der Auskunftsanspruch des Einzelnen ausnahmsweise nicht besteht.

2. Der Tatbestand des freien Informationszugangsanspruchs

a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 IZG LSA hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den in § 1 genannten Adressaten des Gesetzes.

b) Der Informationszugangsanspruch muss sich auf eine amtliche Information beziehen. Hierunter versteht man alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, § 2 Nr. 1 IZG LSA (näheres siehe dort).

c) Die  Gesetzesbegründung nennt  zwei ungeschriebene Tatbestandsmerkmale:

Zum einen muss die Information bei der angefragten Stelle vorhanden sein, d.h. es besteht weder eine Informationsbeschaffungs- noch eine Informationsgenerierungspflicht (Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 5/748, S. 15, vgl. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 19. März 2010, Az.: 3 B 58/10 MD).

Zum anderen muss die Stelle rechtlich über die Information verfügen dürfen (Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 5/748, S. 17).  Im Regelfall gilt, dass Informationsbesitz und Verfügungsbefugnis zusammenfallen (Schoch, IFG, 2009, § 7 Rn. 29). Verwendet eine Behörde Informationen einer anderen Behörde für eigene Zwecke, ist sie verfügungsbefugt.

d) Der Informationszugangsanspruch besteht nur "nach Maßgabe des Gesetzes". Durch diese Formulierung erfolgt ein Verweis auf die Auskunftsversagungsgründe. Der Anspruch auf Informationszugang ist somit nur gegeben, wenn keine Auskunftsversagungsgründe vorliegen.

Letztere lassen sich nach den Rechtsfolgen in "Absolute-, Soll- und Kann-Auskunftsversagungsgründe" unterteilen. § 5 IZG LSA stellt einen besonderen Auskunftsversagungsgrund zum Schutz personenbezogener Daten dar, der zuletzt geprüft werden sollte.

Absolute Auskunftsversagungsgründe zeichnen sich dadurch aus, dass hier ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Wortlaut des Gesetzes "nicht besteht". Wenn ihr Tatbestand erfüllt ist, schützen sie das von Ihnen erfasste Rechtsgut absolut. Absolute Auskunftsversagungsgründe sind besondere öffentliche Belange i.  S. des § 3 Abs. 1 IZG LSA und der Schutz des geistigen Eigentums sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, § 6 IZG LSA.

Liegt ein Soll-Auskunftsversagungsgrund vor, dann soll die Information regelmäßig nicht preisgegeben werden. Die Behörde ist an diese gesetzliche Vorgabe gebunden; es sind aber Ausnahmen möglich. Zu den Soll-Auskunftsversagungsgründe gehören der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses, § 4 IZG LSA, sowie die erhebliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, § 3 Abs. 2 IZG LSA.

Zu den Kann-Auskunftsversagungsgründen zählen die Kenntnis des Antragstellers und die allgemeine Zugänglichkeit der Information, § 9 Abs. 2 IZG LSA. Hier besitzt die Behörde einen Ermessensspielraum, ob sie den Informationszugang gewährt.

Der besondere Auskunftsversagungsgrund des § 5 IZG LSA greift nur ein, wenn sich das Informationsbegehren auf personenbezogene Daten bezieht. Die Anwendung des § 5 IZG LSA scheidet damit aus, wenn und soweit der Informationszugangsantrag sachbezogene Daten betrifft. Hat der betroffene Dritte nicht in die Preisgabe seiner personenbezogenen Daten eingewilligt, ist gem. § 5 IZG LSA eine Güterabwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers mit dem Geheimhaltungsinteresse des Dritten vorzunehmen.

Die im IZG LSA getroffenen Regelungen der Auskunftsversagungsgründe lassen ein abgestuftes System erkennen, aus dem sich folgendes Prüfschema ergibt:

Ist der Anwendungsbereich des § 1 IZG LSA eröffnet, sollten zuerst die absoluten Auskunftsversagungsgründe geprüft werden, da im Fall ihres Vorliegens ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht. Auf das Vorliegen weiterer Auskunftsversagungsgründe kommt es dann nicht mehr an. Entsprechend der gesetzlichen Systematik sollten danach die Soll- und dann die Kann-Versagungsgründe geprüft werden. Es empfiehlt sich, § 5 IZG LSA als letzten Ausschlussgrund zu prüfen.  Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Norm nur für personenbezogene Daten gilt, für sachbezogene Daten also gar nicht einschlägig ist. Zum anderen kommt die Norm nicht mehr zur Anwendung, wenn der Informationszugang bereits über einen anderen Auskunftsversagungsgrund verwehrt werden kann. Damit entfällt die rechtlich oftmals komplexe Güterabwägung, u.U. auch die Drittbeteiligung (z.B. wenn ein Auskunftsversagungsgrund nach § 3 IZG LSA greift).

II. Anspruch auf Informationszugang (Abs. 1 S. 1)

1. Anspruchsinhaber

Anspruchsinhaber ist "jeder", also natürliche und juristische Personen des Privatrechts im In- und Ausland gleichermaßen, ebenso nicht rechtsfähige Vereinigungen wie Bürgerinitiativen und Verbände, sofern sie organisatorisch hinreichend verfestigt sind (BVerwG NVwZ 2008, S. 791/793 f.).

Juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen grundsätzlich keine Auskunftsansprüche nach dem IZG LSA zu, da sie anspruchsverpflichtet sind. Sie müssen sich ihrer bestehenden Befugnisse (z. B. Ansprüche aufgrund von Amtshilfevorschriften, Auskunftsrechten, Übermittlungsbefugnissen und -pflichten) bedienen, die sie nach dem jeweils einschlägigen Verfahrens- oder Fachrecht haben (Gesetzentwurf LReg, LT-Drs. 5/748, S. 15). Sie können Ansprüche nach dem IZG LSA jedoch dann geltend machen, wenn sie als Grundrechtsträger handeln, wie z.B. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

2. Voraussetzungsloser Anspruch

Der Informationszugangsanspruch steht nach § 1 IZG LSA jedermann zu. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ist somit voraussetzungslos, denn weitere Tatbestandsmerkmale (mit Ausnahme des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen) besitzt die Norm nicht. Insbesondere spielen für die Frage, ob der Tatbestand des § 1 IZG LSA erfüllt ist, die Motive für die Antragstellung sowie der angestrebte Verwendungszweck grundsätzlich keine Rolle. Daher besitzt auch derjenige einen Informationszugangsanspruch, der die Informationen zur Untermauerung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die zur Auskunft verpflichtete Stelle oder gegen einen Dritten geltend machen will (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. März 2010, Az.: 6 A 1684/08, Rn. 7 m. w. N.). 

Ausdruck der Voraussetzungslosigkeit des Anspruchs ist auch, dass der Antragsteller kein rechtliches Interesse an dem Informationszugang geltend machen und seinen Antrag auch nicht begründen muss. Allerdings gilt dieses Prinzip im Wesentlichen nur für zweipolige Verhältnisse (Verhältnis Bürger - Behörde).

In dreipoligen Verhältnissen (Antragsteller - Behörde - Dritter) kommt es regelmäßig zu Modifizierungen, weil schutzwürdige Belange des Dritten tangiert sein können. In diesen Konstellationen verlangt das Gesetz eine Begründung des Antrags durch den Antragsteller, die Beteiligung des Dritten sowie eine schriftliche Entscheidung über den Antrag durch die Behörde; ferner gelten Sonderregelungen für den Informationszugang, §§ 7 Abs. 1 S. 3, 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 IZG LSA.

3. Anspruchsgegner 

a) Behörden (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Adressaten des Gesetzes sind alle Behörden des Landes, der Kommunen und Gemeindeverbände sowie der der Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Der Behördenbegriff ergibt sich aus § 1 Abs. 2 VwVfG LSA, der weit zu verstehen ist. Behörde ist danach jede Stelle, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Dabei kommt es nur darauf an, dass eine Stelle materiell Aufgaben auf dem Gebiet der Verwaltung wahrnimmt, während die Rechtsform, in der sie tätig wird, für den Behördenbegriff keine Rolle spielt (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 1 Rn. 253). Hieraus folgt, dass eine Behörde eine Stelle sein kann, die zur Erfüllung ihrer Auf­­gaben öffentlich-rechtlich wie auch privatrechtlich (fiskalisch) handelt (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 1 Rn. 254; Gesetzentwurf LReg, LT-Drs. 5/748, S. 15). Das IZG LSA gilt daher ebenfalls für fiskalische Hilfsgeschäfte, in denen eine Behörde privatrechtlich tätig wird (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 31. August 2004 - 6 A 245/02). Behördeneigenschaft besitzen auch Beliehene, also Private, denen die hoheitliche Befugnis verliehen wurde, Verwaltungsaufgaben, selbständig, in eigenem Namen und mit Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 40 Rn. 14.).

Die ausdrückliche Erwähnung der Behörden der Kommunen und Gemeindeverbände in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b dient der Klarstellung. Es handelt sich bei diesen um Körperschaften des öffentlichen Rechts, die begrifflich auch Satz 1 Nr. 1 Buchst. c unterfallen, aus dem sie auf Grund eines Redaktionsversehens nicht ausdrücklich ausgenommen worden sind. Adressaten des Gesetzes sind beispielsweise auch die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) und die Optionskommunen.

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind durch staatlichen Hoheitsakt geschaffene, rechtsfähige, mitgliedschaftlich verfasste Organisationen des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben mit i.d.R. hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnehmen. Zu ihnen gehören z.B. die Hochschulen, die allgemeinen Ortskrankenkassen und ihr gleichgestellte Ersatzkrankenkassen, die Industrie- und Handelskammern (Magdeburg und Halle - Dessau), die Rechtsanwalts-, Ärzte- und Architektenkammer des Landes Sachsen-Anhalt. Bei dem Landkreistag Sachsen-Anhalt und dem Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt handelt es sich dagegen um eingetragene Vereine und nicht um Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Zu den Anstalten des öffentlichen Rechts zählen beispielsweise die Medienanstalt Sachsen-Anhalt oder die Studentenwerke Halle bzw. Magdeburg.

Als Beispiele für Stiftungen des öffentlichen Rechts sind z.B. die Stiftung Schulpforta, die Stiftung Bauhaus Dessau sowie die Leibniz-Institute für Agrarentwicklung, für Pflanzengenetik, für Pflanzenbiochemie und für Neurobiologie zu nennen.

b) Sonstige Organe und Einrichtungen des Landes (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)

Der Anspruch auf Informationszugang besteht auch gegenüber sonstigen Organen und Einrichtungen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Adressaten des Gesetzes sind nur Organe und Einrichtungen, die dem Land unmittelbar zuzurechnen sind, nicht aber sonstige Organe oder Einrichtungen der mittelbaren (oder unteren) Landesverwaltungsverwaltung. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 IZG LSA. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 IZG LSA verpflichtet § 1 Abs. 1 Nr. 2 IZG LSA ausdrücklich nur sonstige Organe/Einrichtungen des Landes, nicht jedoch sonstige Organe/Einrichtungen der Gemeinden, der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Auskunft. Hätte der Gesetzgeber diese in den Kreis der auskunftspflichtigen Adressaten mit einbeziehen wollen, hätte er sie in den Wortlaut der Norm aufnehmen müssen.

Die Erweiterung der Anspruchverpflichteten auf Organe und Einrichtungen des Landes wie z.B. die Landesregierung, die Landtagsverwaltung sowie auf alle Gerichte des Landes ist deklaratorischer Natur. Sie stellt klar, dass auch Organe und Einrichtungen des Landes erfasst werden, die im organisationsrechtlichen Sinne keine Behörden, sondern Verfassungsorgane, Organe der Legislative oder Judikative sind, wenn sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und dann dem funktionellen Behördenbegriff i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 IZG LSA unterfallen. Umgekehrt ergibt sich aus der Vorschrift, dass für den spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten (insbes. der Kontrolle der Landesregierung, der Wahlprüfung), der Rechtsprechung und sonstiger unabhängiger Tätigkeiten kein Anspruch auf Informationszugang besteht, weil es sich hier nicht um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit handelt (z.B. kein Zugang zu den Akten des Petitionsausschusses, OVG Berlin, DVBl. 2001, S. 313 f., auch nicht nach dem Datenschutzgesetz, VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Juni 2007, Az.:  11 A 184/05)).

Für die Abgrenzung der Rechtsprechung von öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit kann als Hilfsmittel die Hamburger Liste (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drs. 14/3826, S. 1 - 7) herangezogen werden, die einzelne Bereiche beispielhaft der Rechtspflege bzw. den Verwaltungsangelegenheiten zuordnet: Danach gehören z.B. die Bestellung des Geschäftsverteilungsplanes, das Aufnehmen und Beurkunden von Klagen, die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens im Strafverfahren, der Erlass eines Haftbefehls, die Anordnung der Durchsuchung oder der Beschlagnahme, die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung, prozessfördernde- und leitende Verfügungen, das Entwerfen, Schreiben und diktieren von Entscheidungen zur Rechtspflege. Zu den Verwaltungsangelegenheiten zählen z.B. Haushalts- und Personalangelegenheiten, die Ausübung der Dienstaufsicht über die Richter, die Aufsicht über die Notare, die Öffentlichkeitsarbeit, die Bearbeitung von Eingaben und Dienstaufsichtsbeschwerden, die Gewährung von Einsicht in die Erteilung von Auskünften bzw. Abschriften aus dem Grundbuch, Schuldnerverzeichnis, Vereins-, Handels-, Genossenschafts- und Güterrechtsregister.

Als wichtige Faustregel gilt, dass die Verwaltung der laufenden Prozessakten zur Materie der Rechtsprechung gehört. Dagegen stellt die Aufbewahrung von Gerichtsakten nach Abschluss des Verfahrens eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung dar (Urt. d. BFH v. 20.10. 2005 - VII B 207/05), so dass hier ein Anspruch auf Akteneinsicht nach dem IZG LSA in Betracht kommen kann. Ein solcher Auskunftsanspruch setzt regelmäßig voraus, dass die jeweils maßgebliche Prozessordnung über das Verfahrensende hinaus keine vorrangige Regelung über den Informationszugang trifft (§ 1 Abs. 3 IZG LSA) und dass kein Versagungsgrund i.S. des §§ 3 - 6 IZG LSA vorliegt.

c) Verwaltungshelfer (Abs. 1 S. 2)

Satz 2 gewährleistet, dass das Gesetz auch in den Fällen Anwendung findet, in denen sich die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben privater Personen oder Unternehmen bedient, ohne diese zu beleihen. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie Verwaltungshelfer sind oder aufgrund vertraglicher Beziehungen öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.

Ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts die absolute Mehrheit von Anteilen an einer Gesellschaft hat, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist dabei unerheblich (so die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493, S. 7 f. zum korrespondierenden Bundesrecht). Die Zielsetzung des IZG LSA würde angesichts der den Behörden zunehmend eröffneten Möglichkeiten, bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf privatrechtliche Organisations- und Handlungsformen zurückzugreifen, verfehlt, wenn sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auch auf diese Personen erstreckte (keine Flucht ins Privatrecht). Allerdings sind die besonderen gesellschaftsrechtlichen Geheimhaltungspflichten auch von den Bediensteten öffentlicher Stellen zu beachten und können vom Landesgesetzgeber nicht gelockert werden. Die informationspflichtige Behörde wird deshalb nur solche amtlichen Informationen zugänglich machen können, für die dies nach dem Gesellschaftsrecht zulässig ist (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493, S. 7 f. zum korrespondierenden Bundesrecht bzw. den Gesetzentwurf der LReg. Rheinland-Pfalz, LT-Drs. 15/2085, S. 11).

Anspruchsgegner bleibt stets die Behörde, deren Aufgaben der Antrag auf Informationszugang zum Gegenstand hat (§ 7 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA).

4. Anspruchsinhalt

Der Bürger hat einen Anspruch, die begehrte Information vollumfänglich zu erhalten, sofern kein Ausschlussgrund besteht. Schließt ein Auskunftsversagungsgrund den Informationszugang vollständig aus, erhält er die Information dagegen nicht. Greift ein Ausschlussgrund nur teilweise, besteht ein Anspruch auf teilweisen Informationszugang.

Der Antragsteller kann die erhaltenen Informationen nach seinen Vorstellungen verwenden. Der Grundsatz der Zweckbindung der Daten gilt nicht. Weil das Bestehen eines Auskunftsanspruch nur von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen eines gesetzlich geregelten Auskunftsversagungsgrundes abhängt, kann der Informationszugangsanspruch daher nicht an Auflagen oder Bedingungen geknüpft werden, die die Verwendung der erhaltenen Informationen regeln. Eine Behörde kann den Informationszugang daher nicht unter der Auflage erteilen, dass der Antragsteller keinen Prozess gegen sie führt oder dass der Antragsteller sie in einer wissenschaftlichen Arbeit nicht als Negativbeispiel anführt.

Eine bereits gewährte Akteneinsicht schließt ein neuerliches, zeitlich späteres Auskunftsersuchen in derselben Sache nicht zwangsläufig aus.

III. Arten des Informationszugangs (Abs. 2)

1. Auskunft, Akteneinsicht, Verfügbarmachen in sonstiger Weise (S. 1)

Als Arten des Informationszugangs kommen gem. § 1 Abs. 2 S. 1 IZG LSA Auskunftserteilung, Akteneinsicht oder Verfügbarmachen in sonstiger Weise in Betracht.

Die Auskunftserteilung besteht in der Wiedergabe des Inhalts eines Informationsträgers. Die Akteneinsicht gewährt den unmittelbaren Zugang zu einer Akte. Die Verfügbarmachung in sonstiger Weise meint alle Fälle, die nicht in einer Auskunft oder Akteneinsicht bestehen. Hierzu gehört z.B. die Übersendung von Kopien, CDs, Foto- und Filmaufnahmen.

2. Wahlrecht des Antragstellers (S. 2)

§ 1 Abs. 2 IZG LSA stellt zunächst klar, dass der Informationszugang auf die vom Antragsteller gewünschte Art zu gewähren ist (Wahlrecht des Antragstellers). Dieser darf die verschiedenen Zugangsarten auch kombinieren, um die gewünschte Information zu erhalten (Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 1 Rn. 82). Das den Behörden in § 1 Abs. 2 S. 1 IZG LSA eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Art des Informationszugangs gilt daher nur dann, wenn aus wichtigem Grund von dem Begehren des Antragstellers abzuweichen ist oder wenn dieser sein Bestimmungsrecht nicht ausgeübt hat (Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 1 Rn. 82).

3. Abweichungen von dem Wahlrecht aus wichtigem Grund (S. 3)

Von der begehrten Art des Informationszugangs kann die Behörde nach § 1 Abs. 2 Satz 2 IZG LSA nur aus wichtigem Grund abweichen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 IZG LSA ist ein solcher Grund namentlich ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Gedacht ist z.B. an Massenverfahren, in denen zahlreiche Personen gleichförmige Anträge stellen (siehe § 7 Abs. 1 Satz 4 IZG LSA zu Verfahrenserleichterungen bei Antragstellung durch mehr als 50 Personen).

Aber auch materielle Gesichtspunkte wie der Schutz personenbezogener Daten oder öffentlicher Belange können Gründe im Sinne der Vorschrift sein. So wird die Einsichtnahme in Originalakten dann nicht - oder nicht unbeaufsichtigt - in Betracht kommen, wenn sich der Antragsteller unbefugt Kenntnis über die fraglichen Daten verschaffen könnte. Hier kann es genügen, Kopien von Teilen einer Akte zur Verfügung zu stellen. Bei der Herausnahme nicht zugänglicher Informationen bzw. der Anfertigung von Kopien ist darauf zu achten, dass die vorgelegte Akte ihren inhaltlichen Sinn be­wahrt. Das Original selbst darf nicht geschwärzt werden.

Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf elektronische Akten (vgl. § 3 a VwVfG). In der praktischen Umsetzung der Akteneinsicht bieten sich verschiedene Möglichkeiten an: Die Einsichtnahme vor Ort bei der Behörde, der externe Datenzugriff auf die Datei im Wege einer "Nur-Lese-Zugriffsfunktion", die Übersendung digitaler Akten als Kopie, das Ausdrucken der Datei und ihre anschließende Übersendung in der herkömmlichen Papierform (Bachmann/ Pavlitschko, Akteneinsicht in elektronische Behördenakten, in: Multimedia und Recht 2004, S. 372 ff.).

IV. Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten (Abs. 3).

1. Grundsatz (S. 1)

Besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor (Grundsatz der Spezialität). Der Vorrang der Spezialregelungen besteht unabhängig davon, ob der Informationszugang enger oder weiter als im allgemeinen Informationszugangsgesetz geregelt ist (Gesetzentwurf LReg., LT-Drs. 5/748, S. 16).

a) Rechtsvorschrift

Die Nachrangigkeit des IZG LSA hängt zunächst vom Vorliegen einer Regelung in einer anderen Rechtsvorschrift ab. Charakteristisch für eine Rechtsvorschrift ist ihre Außenrechtsverbindlichkeit. Außenrechtsverbindlich sind z.B. Gesetze oder Rechtsverordnungen. Verwaltungsvorschriften oder vertragliche Regelungen stellen mangels Außenrechtsverbindlichkeit regelmäßig keine Zugangsregelungen i. S. des § 1 Abs. 3 IZG LSA dar (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 163), die Sperrwirkung für das IZG LSA entfalten könnten.

b) Klärung des Konkurrenzverhältnisses

Soweit ein Spezialgesetz den Zugang zu amtlichen Informationen regelt, geht es als lex specialis dem IZG LSA vor. Erhält der Antragsteller danach die Information nicht oder nur teilweise, stellt sich die Frage, ob das IZG LSA subsidiär zur Anwendung kommt. Sofern die spezialgesetzliche Regelung nicht bereits nach dem Willen des Gesetzgebers abschließend ist, sind Konkurrenzfragen nach der Rechtsprechung des OVG  NRW zum insoweit vergleichbaren Bundesrecht in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, am Zweck des Gesetzes, orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären (OVG NRW, 8 A 1548/07, Rn. 11 f.), Wenn eine spezialgesetzliche Regelung für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch nach § 1 IZG LSA bindend sind (OVG NRW, a.a.O.). Die Grenzen des Fachgesetzes sind bindend, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde (OVG NRW, a.a.O.). Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch nach § 1 IZG LSA zur Anwendung.

2. Beispiele für vorrangige Regelungen

Wichtige vorrangige fachgesetzliche Regelungen, die einen Informationszugangsanspruch nach dem IZG LSA sperren, sind z.B.:

- das Umweltinformationsgesetz;

- das Stasi-Unterlagen-Gesetz;

- §§ 475 ff StPO während des laufenden Verfahrens

- § 11 StammzellenG; § 18 II GentechnikG; § 18 c PflanzenschutzG; § 10 Geräte- und ProduktsicherheitsG;

- § 111 GWB, § 51 GmbHG, § 150 GewO.

3. Grenzfälle

a) Verhältnis des IZG LSA zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Nicht eindeutig ist das Verhältnis des IZG LSA zum VIG. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollte die Anwendung des IFG Bund und damit auch der IFGe der Länder neben dem VIG ausgeschlossen sein (Gesetzentwurf BReg., BT-Drs. 16/5404, S. 11). Dieser Wille hat aber in dem letztlich maßgeblichen Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden. Gem. § 1 Abs. 4 VIG bleiben Bestimmungen über den Informationszugang und Informationspflichten auf Grund anderer Gesetze "unberührt". Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 VIG sind somit das IFG Bund wie auch die IFGe der Länder neben dem VIG anwendbar. Hiervon sollte bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung ausgegangen werden.

b) Verhältnis des IZG LSA zur Abgabenordnung (AO).

In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung regelmäßig einen Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Einsicht in eigene Steuerunterlagen sowie Verwaltungsvorgänge in das eigene Ermessen gestellt. Der Bundesgesetzgeber habe mit dem Erlass der AO das steuerliche Verfahren abschließend geregelt und dort durch absichtsvolles Unterlassen bewusst auf eine Regelung verzichtet. Dementsprechend geht der sachsen-anhaltische Gesetzgeber noch in seiner Begründung des Gesetzesentwurfes zum IZG LSA davon aus, dass die AO das IZG LSA als vorrangige Regelung verdränge (LT-Drs. 5/748, S. 16). Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 10. März 2008 (1 BvR 2388/03) dem Bürger einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der eigenen Steuerakten zugesprochen hat, ist diese Argumentation nicht mehr länger haltbar (Entschließung der 16. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten Deutschlands am 11. Juni 2008: Transparenz in der Finanzverwaltung). Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt, dass es sich bei der AO nicht um eine abschließende, anderweitige Informationsansprüche ausschließende Regelung handelt. Damit dürfte auch der Anwendungsbereich des IZG LSA gem. § 1 Abs. 3 eröffnet sein. Ein Auskunftsanspruch ist möglich, wenn kein gesetzlicher geregelter Versagungsgrund i.S. des §§ 3 - 6 IZG LSA vorliegt. Von großer Bedeutung wird diese Möglichkeit jedoch nicht sein, denn der Landesgesetzgeber hat die Finanzverwaltung in besonderem Maße vor Auskunftspflichten geschützt. So besteht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 c IZG LSA kein Auskunftsanspruch, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden haben könnte. Ergänzend schließt § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA einen Auskunftsanspruch gegenüber Finanzbehörden i.S. des § 2 FVG aus, soweit sie in Steuersachen tätig werden. Das Steuergeheimnis wird über § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA geschützt. Diese Versagungsgründe werden dem Auskunftsanspruch aus § 1 Abs.1 IZG LSA regelmäßig entgegenstehen. Die Finanzbehörden haben aber eine Hinweispflicht darauf, dass der Antragsteller einen Auskunftsanspruch auf Einsicht in die eigenen Steuerakten gem. § 15 DSG LSA besitzen kann. Dritten steht dagegen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Einsichtsrecht in fremde Steuerakten zu.

c) Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 15 DSG-LSA eröffnet einen Zugang zu den bei der Behörde über die eigene Person gespeicherten Daten und verfolgt damit ein anderes Ziel als das IZG LSA. Die beiden Ansprüche können daher nebeneinander zur Anwendung kommen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 4. Februar 2010, Az.: 3 A 139/09 MD; Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 196).

d) Presserecht

Der presserechtliche Auskunftsanspruch nach § 4 LPresseG entfaltet keine Sperrwirkung. Daher können Vertreter der Presse auch Informationszugangsansprüche nach dem IZG LSA geltend machen.

e) Das Verhältnis der Landesarchivgesetze zum IZG LSA

§ 10 ArchG-LSA regelt die Nutzung des Archivgutes abschließend und schließt daher die Anwendbarkeit des IZG LSA aus. § 10 Abs. 3 S. 4 ArchG-LSA bestimmt, dass die Schutzfristen nach § 10 Abs. 3 S. 1 - 3 ArchG-LSA für solche Unterlagen entfallen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Diese Regelung gilt nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch für Archivgut, das bereits vor der Übergabe an das Landesarchiv einem Informationszugang nach dem IZG LSA offen gestanden hat (Gesetzentwurf LReg, LT-Drs. 5/748, S. 14). Dieses kann daher nach § 10 Abs. 1 ArchG-LSA ohne die Einhaltung von Schutzfristen eingesehen werden.

f) Insolvenzrecht

Das Insolvenzrecht schließt den Informationszugangsanspruch eines Insolvenzverwalters gegen einen Sozialversicherungsträger auf der Grundlage des IZG LSA nicht aus (vgl. OVG Rh-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2010, Az.: 10 A 11156/09; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008, Az.: 8 A 1548/07).

4. Gleichrangigkeit zu laufenden Verwaltungsverfahren (§ 1 Abs. 3 S. 2)

§ 1 Abs. 3 S. 2 IZG LSA orientiert sich an § 1 Abs. 3 IFG Bund, der den Auskunftsanspruch nach dem IFG Bund neben § 29 VwVfG und § 25 SGB X bestehen lässt. Da der Bundesgesetzgeber die verwaltungsrechtlichen Auskunftsansprüche für spezieller hielt, wurde für sie in § 1 Abs. 3 IFG Bund eine Rückausnahme von deren Vorrang als speziellere Regelungen geschaffen (so die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493, S. 8). Diesem Vorbild ist der sachsen-anhaltische Gesetzgeber je­doch aus Fragen der Gesetzgebungskompetenz nur bedingt gefolgt.

a) Parallelität zu § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 29 VwVfG

In Anlehnung an das Bundesrecht bestimmt § 1 Abs. 3 IZG LSA, dass ein IZG-Anspruch neben dem Auskunftsanspruch aus § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 29 VwVfG bestehen kann. Dadurch wird ein Informationszugangsanspruch für Nichtverfahrensbeteiligte sowie außerhalb laufender Verfahren eröffnet. Während Verfahrensbeteiligte Informationsansprüche wie bisher nach den bezeichneten Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts geltend machen können, besitzen nunmehr auch Nichtverfahrensbeteiligte einen Auskunftsanspruch nach dem IZG LSA. Allerdings darf sich ein Verfahrensbeteiligter ebenfalls auf das IZG LSA berufen, wenn ihn das verwaltungsverfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht schlechter stellen würde.

b) Das Verhältnis des IZG LSA zu § 25 SGB X

Das Verhältnis des Informationszugangsanspruchs gem. § 1 Abs. 1 IZG LSA zu § 25 SGB X ist nicht eindeutig. Abweichend vom Bundesrecht verzichtete der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt darauf, die Geltung des Informationsanspruchs nach dem IZG LSA neben § 25 SGB X ausdrücklich in § 1 Abs. 3 IZG LSA zu bestimmen. Er wollte nicht Gefahr laufen, eine sozialrechtliche Materie zu regeln, für die ihm die Gesetzgebungskompetenz gefehlt hätte. Er ging jedoch davon aus, dass sich durch diesen Verzicht keine inhaltlichen Änderungen ergeben würden, da er § 25 SGB X im Gegensatz zum Bundesgesetzgeber nicht als eine den Auskunftsanspruch nach dem IZG LSA verdrängende Spezialvorschrift begriff.

Ob es sich bei § 25 SGB X um eine speziellere Vorschrift handelt, die Auskunftsansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder tatsächlich ausschließt, ist in der Praxis allerdings umstritten (zum Streitstand: OVG Münster Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 2028/2029 f.; vgl. auch Scheel, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 3 Rn. 122). Die weitere Auffassung wird durch die Rechtsprechung des OVG Münster zu der Parallelvorschrift des 4 Abs. 2 IFG NRW gestützt. Danach ist der Informationszugangsanspruch aus § 4 Abs. 2 IFG NRW neben § 25 X SGB anwendbar, weil er dem Schutzzweck des § 25 SGB X prinzipiell nicht zuwider läuft (OVG Münster NJW 2005, S. 2028/2029). Der Schutz des Sozialgeheimnisses bleibt durch § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA (Schutz besonderer Amtsgeheimnisse) gewährleistet.

 

Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA - Stand 17. August 2010