§ 15a IZG LSA - Übergangsvorschrift
Studien, Gutachten und Beraterverträge im Sinne von § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt vertraglich vereinbart wurden, unterliegen nicht der Veröffentlichungspflicht.