Menu
menu

§ 15a IZG LSA - Übergangsvorschrift

Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und gegebenenfalls weiterer Sachverständiger überprüft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.

§ 15           Inhaltsübersicht           § 16