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Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Dr. Harald von Bose

Pressemitteilung
vom 30. September 2013

Das Informationszugangsgesetz von Sachsen-Anhalt feiert Geburtstag! Mehr Demokratie und Kontrolle durch Akteneinsichtsrechte für jedermann

Seit dem 1. Oktober 2008 hat Sachsen-Anhalt ein Informationszugangsgesetz. Dieses gibt jedermann den freien, an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Zugang zu amtlichen Informationen aller öffentlichen Stellen des Landes Sachsen Anhalt. Es hat damit den Grundsatz der Amtsverschwiegenheit durch das Prinzip der Aktenöffentlichkeit ersetzt. Die Bürgerinnen und Bürger erhalten Einblick in die Vorgänge der Verwaltung, ohne ein berechtigtes Interesse geltend machen zu müssen. Nur ausnahmsweise darf ein Antrag abgelehnt werden.

Das fünfjährige Jubiläum ist ein Grund für eine kleine Feier", sagte der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Dr. Harald von Bose, der zugleich auch Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit ist. "Die Menschen erhalten durch das Gesetz Informationen, die sie früher nicht oder nicht in der gewünschten Form bekommen hätten. Vor fünf Jahren wäre eine Einsicht in Unterlagen zum Regierungshandeln, Verträge der öffentlichen Hand, Vergabeunterlagen, amtliche Gutachten, Stellungnahmen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes oder Prüfberichte des Landesrechnungshofs nur schwer denkbar gewesen. Heute hat sich die Verwaltung auf die neuen Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte der Bürgerinnen und Bürger weitgehend eingestellt." Für diese hat das Gesetz weitreichende Vorteile, werden sie doch in die Lage versetzt, die Verwaltung besser zu verstehen und sie zu kontrollieren. Sie können mitreden und mitentscheiden. Sachsen-Anhalts Verwaltung ist transparenter, aber nicht gläsern geworden. Sensible Daten werden durch die Ausschlussgründe des Gesetzes geschützt. Das gilt z. B. für personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Trotzdem gibt es noch viel zu tun. Der Landesbeauftragte hat in seinem Zweiten Tätigkeitsbericht aufgezeigt, wo Reformbedarf besteht. Beispielsweise bei den hohen Gebühren oder dem Verhältnis zu anderen Informationszugangsregelungen. Unklar ist, ob die Landesregierung bei der Kommunalrechtsreform, die die Bürgerbeteiligung stärken soll, die Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte der Bürgerinnen und Bürger in dem für sie so wichtigen Bereich der Kommunalverwaltung nicht sogar wieder einschränken will. "Ich hielte dies für kontraproduktiv", sagte Dr. von Bose. "Vielmehr sollte in der neuen Kommunalverfassung ausdrücklich die Anwendbarkeit des Informations­zugangsgesetzes Sachsen-Anhalt festgestellt werden."

Ab dem 1. Oktober 2013 ist die Landesregierung verpflichtet, das Gesetz zu evaluieren. Im Vergleich zu anderen Bundesländern kann das Gesetz noch deutlich verbessert werden. Bisher müssen sich die Menschen die Informationen individuell besorgen, indem sie einen zumeist gebührenpflichtigen Antrag stellen. Die Mehrheit der Bundesländer ist dagegen dazu übergegangen, den Bürgerinnen und Bürgern die Informationen in einer landesweiten zentralen Datenbank in Form eines Informationsregisters oder eines Open-Data-Portals zur Verfügung zu stellen. Es entfällt damit eine aufwändige Suche. Der Informationszugang ist zudem prinzipiell gebührenfrei. Die Informationen können und dürfen regelmäßig weiterverwendet werden. Das ist bürgernah und steht ganz im Einklang mit der Open-Data-Strategie der EU-Kommission. Die neu überarbeitete Public-Sector-Information (PSI)-Richtlinie der EU geht nämlich davon aus, dass prinzipiell alle staatlichen Dokumente wegen ihres generellen Nutzens im Internet veröffentlicht und damit auch weiterverwendbar gemacht werden sollen. Die Mitgliedstaaten der EU werden daher verpflichtet, die Informationen in freien, maschinenlesbaren Formaten zur Verfügung zu stellen.

Die Entwicklung eines solchen Informationsregisters oder Open-Data-Portals stellt natürlich einen langwierigen Prozess dar, der ein Konzept und dann Prüfungen zur Umsetzbarkeit verlangt, bis erste Teilrealisierungen möglich sind. Im Zweiten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit ist darauf hingewiesen, dass in diesem Bereich bisher noch erheblicher Nachholbedarf besteht. Open Data ist eine Bringschuld. "Die Landesregierung sollte daher jetzt mit den Planungen für ein Landesinformationsregister starten und sich in diesem Zusammenhang zugleich für die Einführung eines Landes E-Government-Gesetzes entscheiden", erklärte Dr. von Bose. Es besteht dringender Handlungsbedarf, denn die Mitgliedstaaten der EU müssen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der PSI-Richtlinie bis zum 18. Juli 2015 erlassen haben.

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Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Dr. Harald von Bose

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Telefon: 0391-81803-0, Telefax:0391-8180333
FreeCall: 0800-9153190 (nur in Sachsen-Anhalt)
www.datenschutz.sachsen-anhalt.de
www.informationsfreiheit.sachsen-anhalt.de
E-Mail: poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de