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Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Dr. Harald von Bose

Pressemitteilung
vom 29. September 2008

Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt tritt in Kraft

Am 1. Oktober 2008 tritt das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt in Kraft. Das neue Gesetz ermöglicht erstmals den freien, an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Zugang zu amtlichen Informationen aller öffentlichen Stellen des Landes. Der Informationsanspruch darf nur dann abgelehnt werden, wenn im Einzelfall ein gesetzlich geregelter Versagungsgrund greift. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit, Dr. Harald von Bose, erklärt: "Damit wird der Grundsatz der Amtsverschwiegenheit durch das Prinzip der Aktenöffentlichkeit ersetzt. Die Verwaltung muss darlegen, warum der Informationsanspruch ausnahmsweise nicht besteht."

Was in Sachsen-Anhalt noch Neuland ist, gehört im Bund und in neun weiteren Bundesländern längst zum Alltag. Die dort gemachten Erfahrungen sind gut, wie die Beispiele von Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein zeigen. Die Bürger und Bürgerinnen haben von ihrem Informationszugangsrecht rege Gebrauch gemacht, ohne dass es zu einer übermäßigen bürokratischen Belastung der öffentlichen Stellen oder einer erhöhten Austragung von Streitigkeiten vor den Gerichten gekommen wäre. Die Informationsfreiheitsgesetze leisten somit einen wichtigen Beitrag für eine lebendige Demokratie.

Mit dem Erlass des Informationszugangsgesetzes Sachsen Anhalt ist der Landesgesetzgeber dem Anliegen der Menschen nach mehr Transparenz und stärkerer bürgerschaftlicher Kontrolle der Verwaltung nachgekommen. Das neue Gesetz gewährt jedermann den freien Zugang zu amtlichen Informationen, die bei den Behörden des Landes, der Kommunen und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorhanden sind. Sonstige Organe und Einrichtungen des Landes (wie z.B. die Landesregierung oder die Gerichte) werden von dem Informationszugangsanspruch erfasst, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der Bürger kann sich daher umfassend über das Verwaltungshandeln - von der letzten Einwohnerversammlung oder der Planung eines Einkaufszentrums in seiner Gemeinde bis hin zu fachbehördlichen Genehmigungsverfahren - informieren. Er kann z.B. Auskunft über Rechtsvorschriften und Gutachten, aber auch über die Kriterien erlangen, die die Behörden ihren Entscheidungen zugrundelegen.

Das Gesetz enthält allerdings mehrere Ausnahmefälle, in denen eine Auskunft versagt bzw. beschränkt werden kann. Ausdrücklichen Schutz genießen Informationen, die besondere öffentliche Belange (beispielsweise das Steuergeheimnis oder laufende gerichtliche Verfahren), das geistige Eigentum, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten betreffen. Die um Auskunft ersuchte Stelle muss in jedem Einzelfall prüfen und begründen, ob und warum eine der im Gesetz genannten Ausnahmen vorliegt; unter Umständen erhält der Antragsteller eine Teilauskunft.

Der neue Anspruch auf Informationszugang umfasst alle amtlichen Aufzeichnungen, also Schriftstücke sowie digitale Daten. Der Zugang kann durch Akteneinsicht  bei der Behörde, durch die Übersendung von Aktenauszügen als Kopie oder durch mündliche und schriftliche Auskunft gewährt werden. Es genügt ein formloser Antrag bei der Behörde, die über die begehrte Information verfügt. Ein rechtliches Interesse an der Auskunft muss nicht dargelegt werden. Grundsätzlich muss der Antrag - von einigen Ausnahmen abgesehen - auch nicht begründet werden. Die Informationen sollen dem Antragsteller unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden. Generell können für den Bürger durch die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs Kosten entstehen, einfache Auskünfte sind jedoch gebührenfrei.

Das Informationszugangsgesetz Sachsen Anhalt überträgt dem Landesbeauftragten für den Datenschutz die Aufgaben des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehört die Vermittlung bei Streitfällen zwischen Bürgern und Behörden, die Beratung der Verwaltung und die Kontrolle der Anwendung des Informationszugangsgesetzes. Jeder, der sich in seinen Rechten nach dem Informationszugangsgesetz verletzt sieht, kann sich an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden. Dieser kann Akten einsehen, die Behörden zu einer Stellungnahme auffordern, vermitteln, bei Verstößen gegen das Informationszugangsgesetz auf ein ordnungsgemäßes Verfahren hinwirken und im Fall der Nichtabhilfe Verstöße beanstanden.

Dr. Harald von Bose, der im ersten Halbjahr 2009 den Vorsitz der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland übernehmen wird, betont: "Die Behörden werden durch das neue Gesetz zu einer aktiven Informationspolitik aufgefordert. Es sollen Informationssammlungen, Akten- und Organisationspläne ins Internet gestellt werden, damit der Bürger ermitteln kann, über welche Informationen die Behörde verfügt."

Wer weitere Informationen zum Informationszugangsgesetz erhalten möchte, findet eine Kurzübersicht sowie Antworten auf typische Fragen zum neuen Gesetz auf der Homepage des Landesbeauftragten. Dieser hat außerdem Anwendungshinweise sowie ein Prüfschema herausgegeben, die den Behörden zur Verfügung gestellt wurden. Sie können ebenfalls von seiner Homepage abgerufen werden (Internet: www.informationsfreiheit.sachsen-anhalt.de; E-Mail: poststelle(at)lfd.sachsen-anhalt.de).

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Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Dr. Harald von Bose

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Telefon: 0391-81803-0  od. 0391-567-7797-0, Telefax: 0391-81803-33
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www.datenschutz.sachsen-anhalt.de
www.informationsfreiheit.sachsen-anhalt.de
E-Mail: poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de