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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018

7.2 Die Novellierung der IZG LSA KostVO

Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 hatte der Landtag die Landesregierung auch gebeten, bis zum 31. Dezember 2017 die Gebührenobergrenze für den Informationszugang in Sachsen-Anhalt zu senken (LT-Drs. 7/1363).
 
Dieser Bitte ist die Landesregierung mit einiger Verspätung nachgekommen. Am 13. Juni 2018 ist die neue IZG LSA KostVO (Anlage 2) in Kraft getreten (GVBl. LSA 2018, S. 159), mit der der normale Gebührenoberrahmen von 1.000 Euro auf 500 Euro gesenkt wurde. Diese Regelung habe ich seit langem unterstützt, bin aber darüber hinaus weiterhin der Auffassung, dass im Informationszugangsrecht ein genereller Gebührenverzicht sinnvoll ist. Ohnehin sollte die Ablehnung von Informationszugangsanträgen gebührenfrei sein.
 
Zugleich hat die Landesregierung eine vom Landtag nicht gewollte Verschlechterung des Gebührenrechts vorgenommen. Nach der bisherigen Rechtslage berechneten sich die Gebühren nach den Personalkosten pro Zeit. Dabei konnte im Einzelfall von einer Gebührenerhebung wegen Geringfügigkeit des Aufwands abgesehen werden. Die IZG LSA KostVO ließ hierbei die Frage, ab welchem Zeitaufwand ein einfacher gebührenfreier Antrag vorlag, offen, so dass hier ein gewisser Spielraum für den Verzicht auf die Erhebung von Gebühren bestand. In der Literatur und Praxis bestand daher weitgehend Einigkeit, dass bis zu einem Zeitaufwand von einer halben Stunde auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden konnte. Mit der neuen IZG LSA KostVO wurde jedoch der Zeitrahmen für einen gebührenfreien Antrag auf 15 Minuten festgelegt.
 
Diese Regelung lässt sich mit der Geringwertigkeitsgrenze in Höhe von 50 Euro aus § 10 Abs. 2a IZG LSA nicht vereinbaren. Nach § 3 der AllGO LSA bestimmt sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, wobei für die eingesetzten Beamten je nach Laufbahn Stundensätze von 34 Euro bis 71 Euro zugrunde zu legen sind. Das würde bei dem Höchst-Stundensatz einem Verwaltungsaufwand in Höhe von knapp 18 Euro für 15 Minuten entsprechen. Ein darüber hinausgehender Verwaltungsaufwand wäre damit gebührenpflichtig. Das lässt aber die Geringwertigkeitsgrenze aus § 10 Abs. 2a IZG LSA nicht zu, da bis zu einer Höhe von 50 Euro Gebührenfreiheit besteht. Die IZG LSA KostVO verstößt demnach gegen höherrangiges Recht. Sie ist also nicht anwendbar.
 
Da sich die Geringwertigkeitsgrenze in Höhe von 50 Euro ohnehin nicht auf den Verwaltungsaufwand für alle Beamten umrechnen lässt, habe ich vorgeschlagen, auf eine Bestimmung des geringfügigen Verwaltungsaufwands durch eine konkrete Zeitangabe in der IZG LSA KostVO zu verzichten.
 
Die Landesregierung will jedoch an der Regelung in der IZG LSA KostVO festhalten, ohne dies sachlich begründen zu können. Vor diesem Hintergrund sollte der Landtag, der die Verordnungsermächtigung geschaffen hat, darüber nachdenken, ob er nicht durch eine weitere gesetzliche Regelung korrigierend eingreift. Mit dem geplanten Transparenzgesetz wäre eine Gelegenheit gegeben, eine solche Regelung zu treffen.