V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018
3.4 Das Gericht der Europäischen Union zum Zugang zu Glyphosat-Gutachten
In zwei bemerkenswerten Urteilen hat das dem Europäischen Gerichtshof nachgeordnete Gericht der Europäischen Union (EuG) Entscheidungen der EU-Lebensmittelbehörde, mit denen der Zugang zu Studien über die Toxizität und die krebserregende Wirkung des Wirkstoffs Glyphosat verweigert wurde, für nichtig erklärt. Die Studien müssen nun herausgegeben werden.
In beiden Verfahren hatten die Antragsteller bei der Behörde nach der sog. EU-Transparenzverordnung sowie nach der sog. Aarhus-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1367/2006) einen Antrag auf Zugang zu den Schlüsselstudien über die Toxizität von Glyphosat gestellt. Die europäische Lebensmittelbehörde hatte beide Anträge mit der Begründung abgelehnt, dass die Veröffentlichung der Studien die Geschäfts- und Finanzinteressen der Hersteller gefährden würden. Dieser Rechtsauffassung ist das Gericht jedoch nicht gefolgt. Es ist vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt gerade darin bestehe, nicht nur zu wissen, was in die Umwelt freigesetzt oder absehbar freigesetzt werden wird, sondern auch zu verstehen, in welcher Weise die Umwelt durch die fraglichen Emissionen beeinträchtigt werde (EuG, Urteile vom 7. März 2019, Az.: T-716/14 und T-329/17). Für die Verbreitung der Studien gelte daher die Vermutung eines überwiegenden öffentlichen Interesses.