V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018
13.9 Zugang zu den Zahlungsforderungslisten einer Partei
Nachdem in den Medien berichtet wurde, dass Mitglieder einer Partei über einen längeren Zeitraum ihre Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hatten, begehrte ein Parteimitglied nach dem IZG LSA Zugang zu einer Liste der säumigen Parteimitglieder. Er bat mich, ihn bei seinem Anliegen zu unterstützen. Dies war mir jedoch nicht möglich, da ein Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen nach dem IZG LSA nicht besteht:
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IZG LSA hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Landes, der Kommunen und Gemeindeverbände sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IZG LSA besteht der Anspruch ferner gegenüber sonstigen Organen und Einrichtungen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit wahrnehmen.
Im vorliegenden Fall ist die betroffene Partei, wie die meisten anderen Parteien in Deutschland auch, als nicht rechtsfähiger Verein i. S. d. § 54 BGB organisiert. Es handelt sich bei ihr also weder um eine Behörde noch um eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2013, Az.: OVG 12 N 8.12 für den Rechtsstatus von Fraktionen). Als privatrechtliche Vereinigung unterfällt sie daher nicht dem Anwendungsbereich des IZG LSA.
Da der Petent als Mitglied seiner Partei der Sache nach Auskünfte über andere Parteimitglieder begehrte, erschien es naheliegender, an eventuell bestehende Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis auf der Grundlage etwaiger parteiinterner Transparenzbestimmungen zu denken.