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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018

10.1 Entschließung: „Soziale Teilhabe braucht konsequente Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften“

Eine offene und transparente Verwaltungskultur ist eine Voraussetzung dafür, dass sich Bürgerinnen und Bürger und Staat auf Augenhöhe begegnen. Auf ihrer 36. Sitzung am 16. Oktober 2018 in Ulm hat die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland daher die Sozialleistungsträger aufgefordert, Verwaltungsvorschriften antragsunabhängig, zeitnah und benutzerfreundlich zu veröffentlichen, soweit sie dazu nicht bereits gesetzlich verpflichtet sind (Anlage 6).
 
Soziale Teilhabe aller Menschen in unserer Gesellschaft folgt aus dem im Grundgesetz verankerten Sozialstaatsprinzip. Ausdruck dieses Prinzips ist ein soziales Sicherungssystem, das durch Sozialleistungen auf Grundlage der Sozialgesetzbücher einen Grundstandard an sozialer Sicherheit gewährleisten soll. Nur informierte Bürgerinnen und Bürger können sie betreffende Entscheidungen von Sozialleistungsträgern verstehen, Ansprüche geltend machen, aber auch Pflichten erfüllen.
 
Alle Sozialleistungsträger bedienen sich Verwaltungsvorschriften, um innerhalb ihrer Behörde eine einheitliche Bearbeitungs- bzw. Entscheidungspraxis sicherzustellen. Verwaltungsvorschriften sind interne Weisungen, die regeln, wie Gesetze auszulegen und anzuwenden sind. Zwar binden Verwaltungsvorschriften unmittelbar nur die Verwaltung selbst; die auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen wirken aber nach außen. Verwaltungsvorschriften sind daher bekannt zu geben, damit der Betroffene sich des Inhalts der durch sie für ihn begründeten Rechte und Pflichten vergewissern kann (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 2004, Az.: 5 CN 1/03). So agieren in diesem Bereich etwa die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Rentenversicherung, die aktuelle Weisungen veröffentlichen. Viele andere Sozialleistungsträger geben die Informationen hingegen allenfalls auf Antrag heraus (vgl. auch Nr. 13.10).
 
Ich habe die Entschließung auch dem Ausschuss des Landtages für Arbeit, Soziales und Integration mit der Bitte übersandt, sich dafür einzusetzen, dass Sozialleistungsträger in Sachsen-Anhalt ihre Verwaltungsvorschriften im Internet veröffentlichen. In diesem Zusammenhang habe ich insbesondere darauf hingewiesen, dass das neue Informationsregister ein geeigneter Standort für die Veröffentlichung dieser Verwaltungsvorschriften wäre.