Menu
menu

IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016

4.3 Neuregelung des § 40 Abs. 1a LFGB

In meinem III. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit (Nr. 3.6) hatte ich berichtet, dass die niedersächsische Landesregierung ein abstraktes Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in die Wege geleitet und beantragt hatte, § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), der die Veröffentlichung von Hygieneverstößen regelt, für nichtig zu erklären (Az.: 1 BvF 1/13). Ich habe in dem Verfahren ausführlich Stellung genommen. Die sowohl von Verbrauchern als auch von Gastwirten – auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Einführung einer Hygiene-Ampel – mit Spannung erwartete Entscheidung steht jedoch noch aus.

Eine Zeit lang sah es so aus, als würde die Entscheidung ihre Brisanz verlieren, da das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft angekündigt hat, den § 40 Abs. 1a LFGB neu regeln zu wollen. Umgesetzt wurde das Vorhaben bisher jedoch noch nicht.

Dies hat dazu geführt, dass Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland mit einem Landesgesetz zur Bewertung, Darstellung und Schaffung von Transparenz von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung (Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz) die Hygiene-Ampel im Februar 2017 eingeführt hat.