IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016
16.1 Zugang zu Unterlagen eines insolventen Unternehmens
Im vorliegenden Fall hatte eine Behörde ermittelt, dass das Unternehmen, zu dessen Unterlagen bei ihr Zugang begehrt wird, insolvent geworden sei und nicht weiter betrieben werde. Sie wollte von mir wissen, ob sie den Insolvenzverwalter des Unternehmens an dem Verfahren beteiligen muss. Bei der Prüfung dieses Falles konnte ich mich an einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zum Zugang zu Informationen bei Konkurs bzw. Insolvenz orientieren (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015, Az.: 2 K 84.13).
In diesem Urteil hat das Gericht festgestellt, dass ein insolventes Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit nicht mehr fortgeführt wird, keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hat. Die für die Annahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen notwendige Wettbewerbsrelevanz kommt bei einem sich im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmen nur in Betracht, wenn die Sanierung des Unternehmens und eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs beabsichtigt sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. April 2013, Az.: 20 F 4.12, und vom 12. April 2013, Az.: 20 F 6.12). Nur in dieser Konstellation kann ein Insolvenzverwalter der Preisgabe der in Frage kommenden Informationen widersprechen. Im konkreten Fall war dieser also nicht zu beteiligen.