Menu
menu

Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des III. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung

§ 8a AG VwGO LSA - Ausschluss des Vorverfahrens

(1) In den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung, wenn diejenige Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat, auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen hätte. Dies gilt nicht,

  1. soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens zwingend vorschreibt,
  2. für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung,
  3. in den Fällen des § 54 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes,
  4. für Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten
    a) der kreisangehörigen Gemeinden und der Zusammenschlüsse, an denen kreisangehörige Gemeinden beteiligt
    b) nach abgaberechtlichen Vorschriften, die insbesondere Beiträge, Gebühren, kommunale Steuern, steuerliche Nebenleistungen und Entscheidungen über Billigkeitsmaßnahmen betreffen,
  5. für kommunalaufsichtliche Entscheidungen,
  6. für Entscheidungen des Statistischen Landesamtes über die Gewährung von Leistungen aus dem Finanzausgleichsgesetz und
  7. für Entscheidungen nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2251).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 entfällt das Vorverfahren auch bei Kostenentscheidungen, Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.
 
(3) Für die bis zum 1. Dezember 2003 bereits den jeweiligen Adressaten bekannt gegebenen Verwaltungsakte gelten die Absätze 1 und 2 nicht.