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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014

5.4.3 Das Landesorganisationsgesetz

Am 11. März 2014 wurde der Entwurf eines Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt – E-OrgG LSA) durch das Kabinett beschlossen und zur Anhörung freigegeben.

Mit dem Gesetzentwurf soll nach der Gesetzesbegründung die Fortschreibung des Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetzes erfolgen. Der Gesetzgeber ist sich in diesem Zusammenhang bewusst, dass die kontinuierliche Modernisierung der öffentlichen Verwaltung eine wichtige Aufgabe darstellt, um die Bürgerorientierung und die Position Sachsen-Anhalts im internationalen Standortwettbewerb zu festigen und weiter auszubauen.

Vor diesem Hintergrund habe ich es ausdrücklich begrüßt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Fortschreibung „erstmals Grundsätze zur elektronischen Verwaltung in gesetzlicher Form“ aufstellen will. Diese Grundsätze beschränken sich jedoch nach der Gesetzesbegründung im Wesentlichen auf Fragen des E-Governments, also auf den Bereich der Kommunikation des Bürgers mit der Verwaltung mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel.

Zu einer echten Verwaltungsmodernisierung gehört jedoch auch die Einführung und Regelung von Open Government (Transparenz, Partizipation und Kooperation), worauf auch die Landesregierung in ihrer Strategie Sachsen-Anhalt digital 2020 im Grundsatz hingewiesen hatte (vgl. S. 7 und 30 der Strategie). Entsprechende Aspekte zur Transparenz, Bürgerbeteiligung und Demokratie im Internet fehlten in dieser Gesetzesnovelle vollkommen. Auf das in der Strategie dargestellte Ziel, Verwaltungsdaten für jedermann grundsätzlich frei zugänglich bereitzustellen, wird ebenfalls nicht eingegangen. Mit den Grundsätzen einer elektronischen Verwaltung werden folglich die technischen Voraussetzungen, aber keine Regelungen für Open Government geschaffen. Die Novelle beließ Open Government rechtlich in einer Grauzone und blieb damit auf halbem Wege stehen. Dies war umso misslicher, da sich die Landesregierung in ihrem Masterplan Landesportal 2014-2016 verstärkt den Zielen von Open Government verschreiben will.

Ich habe daher vorgeschlagen, in § 3 E-OrgG LSA eine Open-Government-Klausel aufzunehmen. Näheres könnte in einem gesonderten Gesetz – z. B. einem E- und Open-Government-Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt – geregelt werden.

Das zuständige Ministerium ist meinem Vorschlag gefolgt (LT-Drs. 6/3155). § 3 des Gesetzentwurfs wurde um eine Regelung, nach der die Open-Government-Prinzipien der Transparenz, Partizipation und Kooperation zu berücksichtigen sind, ergänzt; das Nähere regelt ein Gesetz. Mit dem zukünftigen Landesorganisationsgesetz verpflichtet sich daher der Gesetzgeber, E  und Open-Government gesetzlich zu regeln. In den Umsetzungsplan zur IT Strategie des Landes Sachsen-Anhalt ist die Einführung eines Landes-E-Government-Gesetzes bereits aufgenommen worden. Es ist geplant, dass das Landes-E-Government-Gesetz im Jahr 2016 in Kraft treten soll. Daher ist es umso dringender, dass das Land auch eine Open-Government-Strategie entwickelt. Das federführend zuständige Ministerium der Finanzen sieht hierfür bisher keine Notwendigkeit.