III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014
10.2 Kontrolle eines Landkreises
Hatten die von mir zuvor geprüften Landkreise ein erfreulich hohes Niveau bei der Umsetzung des IZG LSA erreicht, so zeigte die jetzige Kontrolle erhebliche Defizite im Umgang mit dem Gesetz. Der Landkreis hatte sich, obwohl er typischerweise auch mit umfangreicheren und inhaltlich schwierigeren Informationszugangsanträgen rechnen musste, organisatorisch und personell auf die Bewältigung des IZG LSA noch nicht eingestellt. Er hatte es insbesondere versäumt, seine eigenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit der Materie vertraut zu machen. In der Fallbearbeitung wurden daher in der Vergangenheit auch gravierende Fehler gemacht. Der Landkreis hatte bisher auch eine äußerst restriktive Informationspolitik gewählt, indem er die Bürgerinnen und Bürger über die Existenz des Gesetzes nicht proaktiv informiert hatte. Insbesondere war er auch nicht der Bitte der Landesregierung nachgekommen, das IZG LSA bekannter zu machen, die im Gesetz festgeschriebenen Veröffentlichungspflichten umzusetzen und Möglichkeiten einer aktiven Informationspolitik voranzutreiben. Faktisch wurde daher den Bürgerinnen und Bürger die Existenz des Gesetzes verschwiegen.
Der Landkreis hat im Beratungs- und Kontrolltermin zur Rechtfertigung des fehlenden Engagements bei der Umsetzung des IZG LSA vorgetragen, dass die Informationsfreiheit für ihn keine Hauptaufgabe darstelle. Er sei daher bestrebt, den mit dem neuen Gesetz einhergehenden Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Die Aufgabe der Informationsfreiheit sollte daher auch nicht im Organigramm erscheinen.
Das Recht auf voraussetzungslosen Informationszugang ist ein modernes Bürgerrecht, das anderen Rechten im Range nicht nachsteht. Sein Vollzug gehört zu den Aufgaben der öffentlichen Stellen. Dass mit der Verwirklichung des Informationszugangsrechts im Einzelfall ein gewisser Verwaltungsaufwand verbunden sein kann, ist dem neuen Bürgerrecht immanent und entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013, Az.: 5 K 981/11; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014, Az.: 4 K 2911/13.GI; vgl. im Übrigen auch die Stellungnahme der Landesregierung zum II. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit zu Nr. 10.1, LT-Drs. 6/2522: „Originäre Aufgabe und selbstverständliche Serviceleistung einer modernen Verwaltung“).
Ich habe daher den Landkreis darauf hingewiesen, dass im Bereich des Informationsfreiheitsrechts ein Umdenken und eine neue Verwaltungskultur erforderlich seien. Die Verwaltung müsse sich mit dem Gesetz vertraut machen und die Bürgerinnen und Bürger hinreichend informieren. Der Landkreis ist sich der Defizite bewusst und hat Besserung gelobt. Jedenfalls wird die Öffentlichkeit nunmehr auf der Homepage des Landkreises sofort auf das IZG LSA aufmerksam gemacht.