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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014

10.1 Allgemeines

In meinen beiden ersten Tätigkeitsberichten zur Informationsfreiheit hatte ich bereits dargelegt, dass es auch zu meinen Aufgaben gehört, die Einhaltung der Vorschriften des IZG LSA im Wege von anlassunabhängigen Kontrollen bei den öffentlichen Stellen des Landes vor Ort zu kontrollieren, § 12 Abs. 3 IZG LSA i. V. m. §§ 22, 24 DSG LSA. Einer konkreten Eingabe bedarf es daher für die Kontrolle nicht, vielmehr bin ich befugt, die Stellen unabhängig von einem konkreten Anlass zu kontrollieren. Solche routinemäßigen Kontrollen sind jedoch personal- und zeitintensiv, da sie eine entsprechende Vorbereitung und Durchführung erfordern. Die Auswertung der Evaluierungsbögen zeigt, dass es viele öffentliche Stellen gibt, die immer noch nicht erkennen, dass das IZG LSA überhaupt anwendbar ist. Zudem wird das Informationszugangsrecht auch von obersten Landesbehörden nicht immer sicher angewandt. Anlassunabhängige Kontrollen sind daher durchaus notwendig.

Die Kontrolle erfolgte auch diesmal im Wesentlichen unter vier Aspekten. Ich prüfte die organisatorischen Vorkehrungen, die die Behörde zur Umsetzung des IZG LSA getroffen hatte, die Bearbeitung der Anträge, die Einhaltung der gesetzlichen Veröffentlichungspflichten sowie stichprobenartig die konkrete Behandlung von Informationszugangsanträgen. Die Rechtsprechung verweist darauf, dass das Informationsfreiheitsrecht ein modernes Bürgerrecht ist, dessen Verwirklichung zu den Aufgaben der Verwaltung gehört. Dass der Zugangsanspruch der Informationsfreiheitsgesetze den Behörden „einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufbürdet und sie vor organisatorische Herausforderungen stellen kann, ist diesem modernen Bürgerrecht immanent, vom Gesetzgeber erkannt, geregelt und auch hingenommen worden“ (VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014, Az.: 4 K 2911/13.GI). Ich mache in diesem Zusammenhang explizit darauf aufmerksam, dass eine öffentlichen Stelle daher nicht argumentieren kann, dass sie das Informationsfreiheitsrecht zugunsten anderer aus ihrer Sicht vorrangiger Aufgaben zurückgestellt habe, da sie dann eine der ihr obliegenden Aufgaben bewusst nicht erfüllt und eine Pflichtverletzung begangen hätte. Eine entsprechende Argumentation ist i. S. d. Rechtsprechung von vornherein nicht akzeptabel (vgl. auch Nr. 7.3 des I. Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit).