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Beschluss des Landtags zum IZG LSA vom 22. März 2012 (LT-Drs. 6/977)

Entschließung zum Informationszugangsgesetz

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat in der 22. Sitzung zu Drucksache 6/938 folgenden Beschluss gefasst:

  1. Der Landtag von Sachsen-Anhalt stellt fest, dass sich das Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und insbesondere der damit verbundene Rechtsanspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Landes bislang grundsätzlich bewährt haben.
    Dem gesellschaftlichen Anspruch nach mehr Transparenz und stärkerer bürgerschaftlicher Kontrolle der Verwaltung sowie dem Prinzip der grundsätzlichen Aktenöffentlichkeit wurde aus gesetzgeberischer Sicht Rechnung getragen.

  2. Der Landtag von Sachsen-Anhalt hält es für geboten, den Bekanntheitsgrad des Informationszugangsgesetzes und der damit verbundenen Vorteile weiter zu erhöhen, um die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Gesetzes durch die Bürgerinnen und Bürger zu intensivieren.

  3. Im Sinne einer weitergehenden Transparenz und Nutzung des Rechtes auf Informationszugang ist sicherzustellen, dass die im Gesetz festgeschriebene Veröffentlichungspflicht der öffentlichen Stellen besser umgesetzt und vorangetrieben wird. Des Weiteren sind möglichst zeitnah neue Möglichkeiten und Formen einer aktiven Informationspolitik der Behörden zu prüfen und umzusetzen, welche langfristig die Verwaltungsorganisation und Verwaltungsmodernisierung effektivieren.

  4. Angesichts dessen, dass die bei Inanspruchnahme des Informationszugangsgesetzes erhobenen Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) im bundesweiten Vergleich zu den höchsten Gebührensätzen gehören, ist spätestens im Rahmen der Evaluierung der Auswirkungen des Gesetzes zu prüfen, ob die Höhe der Kosten eines Auskunftsersuchens ein Hindernis bei der Inanspruchnahme eines Informationszuganges darstellt.

    Insofern sich dies bereits vor dem Ende des Evaluierungszeitraumes im Jahr 2013 herausstellt, sollte die Kostenverordnung einer entsprechenden Anpassung unterzogen werden.

  5. Im Rahmen der Evaluierung des Informationszugangsgesetzes ist zu prüfen, ob die verschiedenen Informationsfreiheits- bzw. -zugangsgesetze (Verbraucherinformationsgesetz, Umweltinformationsgesetz) auf Landesebene inhaltlich zusammengefasst und folglich die Zahl der spezielleren Zugangsvorschriften zugunsten einer übersichtlicheren und besseren Rechtsanwendung verringert werden könnten.

Detlef Gürth    
Präsident