Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des II. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 6 VwKostG LSA - Entstehung der Kostenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.