Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des II. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 3 UIG LSA - Kosten
(1) Für die Übermittlung von Umweltinformationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kosten werden nicht erhoben für
- die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte,
- die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort,
- Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 7 und 10 des Umweltinformationsgesetzes,
- die Übermittlung der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach § 31 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865),
- die Übermittlung der bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse über die Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sowie der Planfeststellungsbeschlüsse, Genehmigungen und Anordnungen nach § 31 Abs. 2 und 3 sowie § 35 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen,
- Ablehnung und Rücknahme eines Antrages auf Zugang zu Umweltinformationen.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Umweltinformationsgesetz wirksam in Anspruch genommen werden kann. § 13 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 866, 868), findet keine Anwendung.
(3) Private informationspflichtige Stellen können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach Kostensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen des Landes und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts.