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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des II. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 32 JAPrVO - Einsicht in Prüfungsakten

Die Betroffenen können auf Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen und hierbei Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten fertigen.