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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des II. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 56 GO LSA - Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens

  1. die Zeit und den Ort der Sitzung,
  2. die Namen der Teilnehmer,
  3. die Tagesordnung,
  4. den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse und
  5. das Ergebnis der Abstimmungen

enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied des Gemeinderates können verlangen, dass ihre Erklärungen in der Niederschrift festgehalten werden. Die Niederschrift muss vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet werden. Sie soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung, vorliegen.

(2) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Gemeinderat.

(3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern zu gestatten.

(4) Für Ausschüsse gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Niederschrift ist zu unterzeichnen.