Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des II. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 51 GO LSA - Einberufung des Gemeinderates und seiner Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat tritt spätestens einen Monat nach erfolgter Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Bürgermeister.
(2) Die Gemeinderäte werden in der ersten Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten verpflichtet, nachrückende Gemeinderäte bei ihrem Eintritt. Die Verpflichtung in der ersten Sitzung wird von dem an Jahren ältesten Mitglied des Gemeinderates, im Übrigen von dem Vorsitzenden durchgeführt.
(3) Der Gemeinderat und die Ausschüsse sind einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Der Gemeinderat soll jedoch mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden.
(4) Die Festlegung der Tagesordnung und die Einberufung der Sitzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Bürgermeister für Sitzungen des Gemeinderates durch den Vorsitzenden des Gemeinderates, für Sitzungen der Ausschüsse durch deren Vorsitzende. Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung, unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. Von der Übersendung ist abzusehen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dem entgegenstehen. In Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.
(5) Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderates zu setzen. Ein Einvernehmen mit dem Bürgermeister ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits verhandelt hat. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderates gehören.