Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des II. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 48 GO LSA - Beratende Ausschüsse
(1) Zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Gemeinderat beratende Ausschüsse bestellen.
(2) In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder mit beratender Stimme berufen werden. Diese sind ehrenamtlich tätig. Für die Berufung gilt § 46 Abs. 1 entsprechend. Ist die Berufung in dem Verfahren nach § 46 Abs. 1 erfolgt, stellt der Gemeinderat die Mitgliedschaft der sachkundigen Einwohner durch Abstimmung fest. Ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Mitglieder des Gemeinderates und Gemeindebedienstete können nicht als sachkundige Einwohner berufen werden; Gleiches gilt für die Bediensteten des gemeinsamen Verwaltungsamtes hinsichtlich der Ausschüsse des Gemeinschaftsausschusses und der Ausschüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden dieser Verwaltungsgemeinschaft. Die Hinderungsgründe nach § 40 gelten für sachkundige Einwohner entsprechend.
(3) Die Bestimmungen über Mitwirkungsverbote gelten entsprechend.
(4) Der Vorsitzende der beratenden Ausschüsse ist in der Regel der Bürgermeister. In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, dass ein Gemeinderat einem beratenden Ausschuss, der ausdrücklich zu bezeichnen ist, vorsitzt.