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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des II. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 142 GO LSA - Geltendmachung von Ansprüchen, Verträge mit der Gemeinde

(1) Ansprüche der Gemeinde gegen Gemeinderäte und gegen den Bürgermeister werden von der Kommunalaufsichtsbehörde geltend gemacht. Entsprechendes gilt, wenn der Bürgermeister oder der Gemeinderat nach der Anspruchsbegründung aus dem Amt ausscheidet. Die Kommunalaufsichtsbehörde handelt dabei in gesetzlicher Prozessstandschaft. Zuständige Widerspruchsbehörde gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist das Landesverwaltungsamt. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Gemeinde.

(2) Beschlüsse über Verträge der Gemeinde mit einem Gemeinderat oder dem Bürgermeister sind der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Verträge, die nach feststehendem Tarif abgeschlossen werden oder die für die Gemeinde nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind.