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Nicht­amt­li­cher Text in der im Zeit­raum des II. Tä­tig­keits­be­richts gül­ti­gen Fas­sung.

§ 6 IFG - Schutz des geis­ti­gen Ei­gen­tums und von Betriebs-​ oder Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen

Der An­spruch auf In­for­ma­ti­ons­zu­gang be­steht nicht, so­weit der Schutz geis­ti­gen Ei­gen­tums ent­ge­gen­steht. Zu­gang zu Betriebs-​ oder Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen darf nur ge­währt wer­den, so­weit der Be­trof­fe­ne ein­ge­wil­ligt hat.

Zu § 5