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Nicht­amt­li­cher Text in der im Zeit­raum des II. Tä­tig­keits­be­richts gül­ti­gen Fas­sung.

§ 6 BMinG

(1) Die Mit­glie­der der Bun­des­re­gie­rung sind, auch nach Be­en­di­gung ihres Amts­ver­hält­nis­ses, ver­pflich­tet, über die ihnen amt­lich be­kannt­ge­wor­de­nen An­ge­le­gen­hei­ten Ver­schwie­gen­heit zu be­wah­ren. Dies gilt nicht für Mit­tei­lun­gen im dienst­li­chen Ver­kehr oder über Tat­sa­chen, die of­fen­kun­dig sind oder ihrer Be­deu­tung nach kei­ner Ge­heim­hal­tung be­dür­fen.

(2) Die Mit­glie­der der Bun­des­re­gie­rung dür­fen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über sol­che An­ge­le­gen­hei­ten ohne Ge­neh­mi­gung der Bun­des­re­gie­rung weder vor Ge­richt noch au­ßer­ge­richt­lich aus­sa­gen oder Er­klä­run­gen ab­ge­ben.

(3) Un­be­rührt bleibt die ge­setz­lich be­grün­de­te Pflicht, Straf­ta­ten an­zu­zei­gen und bei Ge­fähr­dung der frei­heit­li­chen de­mo­kra­ti­schen Grund­ord­nung für deren Er­hal­tung ein­zu­tre­ten.