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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

8.1 Allgemeines

In meinem I. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit hatte ich bereits dargestellt, dass es auch zu meinen Aufgaben gehört, die Einhaltung der Vorschriften des IZG LSA im Wege von anlassunabhängigen Kontrollen bei den öffentlichen Stellen des Landes vor Ort zu kontrollieren, § 12 Abs. 3 IZG LSA i. V. m. §§ 22, 24 DSG LSA. Einer konkreten Eingabe, wie im Fall der Sozialagentur (vgl. Nr. 7.11), bedarf es daher für die Kontrolle nicht, vielmehr bin ich befugt, die Stellen unabhängig von einem konkreten Anlass zu kontrollieren. Solche routinemäßigen Kontrollen sind jedoch personal- und zeitintensiv, da sie eine entsprechende Vorbereitung und Durchführung erfordern. Dass auch in dem Berichtszeitraum die Kontrolle eines Landkreises möglich war, ist daher durchaus auch als Kraftakt meiner Behörde zu verstehen. Für eine höhere Kontrolldichte fehlt meinem Haus schlichtweg zusätzliches Personal.