II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012
6.7.3 Informationsfreiheit im Steuerrecht - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
In meinem I. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit (vgl. Nr. 3.8.3.) sowie in meinem IX. (Nr. 9.1.) und X. (Nr. 8.1) Tätigkeitsbericht zum Datenschutz hatte ich darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten wie auch nach Ansicht der Datenschutzkonferenz die Bürgerinnen und Bürger sowohl nach den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder sowie nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder auch im Besteuerungsverfahren Informationszugangsrechte haben. Dies war von der Finanzverwaltung wiederholt bestritten worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Auffassung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten und der Datenschutzkonferenz bestätigt und entschieden, dass die Bürgerinnen und Bürger nach Maßgabe der Informationsfreiheitsgesetze der Länder einen Informationszugangsanspruch besitzen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012, DVBl 2012, 970 f.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2012, Az.: 7 B 2/12).
Der Gesetzgeber hat sich, so das Gericht, beim Erlass der Abgabenordnung nur mit der Frage befasst, ob der Beteiligte eines steuerrechtlichen Verfahrens nach dem Vorbild des § 29 VwVfG einen Anspruch auf Akteneinsicht haben soll (vgl. BT-Drs. 7/4292 S. 24 f., 2,9 MByte). Gegenstand der Überlegungen und der nachfolgenden Nichtregelung war demnach nur der Informationszugang im Rahmen des Besteuerungsverfahrens. Der Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder ist jedoch ein eigenständiger, voraussetzungsloser und unabhängig von einem anhängigen Verwaltungsverfahren bestehender Informationszugangsanspruch. Eine Sperrwirkung kann den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung insoweit folglich nicht zukommen.