II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012
6.7.1 Prüfung bereichsspezifischer Informationszugangsrechte durch den Landesbeauftragten
In der Praxis hat sich die bisherige Regelung meiner Prüfungskompetenz unstrittig als unbefriedigend erwiesen. Während ich in meiner Funktion als Landesbeauftragter für den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften des DSG LSA und anderer Vorschriften über den Datenschutz kontrollieren kann, beschränkt sich meine Kontrollkompetenz nach dem IZG LSA auf die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des IZG LSA. Dies ergibt sich explizit aus § 12 Abs. 1 IZG LSA. Nach dieser Vorschrift kann sich jeder an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden, wenn er sich in seinen Rechten "nach diesem Gesetz", also dem IZG LSA, verletzt sieht. Zur Kontrolle anderer bereichsspezifischer Akteneinsichts- oder Auskunftsrechte, z. B. nach dem UIG LSA oder dem VIG bin ich daher nicht befugt. Antragsteller, aber auch Behörden, die sich in Zweifelsfällen mit der Bitte um Unterstützung an mich wenden, erwarten aber eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihrem Anliegen, wenn anstelle des IZG LSA bereichsspezifisches Informationszugangsrecht zur Anwendung kommt. Die Landesregierung hat diese Problematik in ihrer Stellungnahme zu meinem I. Tätigkeitsbericht aufgegriffen und mich nicht nur ersucht, auch Eingaben nachzugehen, die den Informationszugang nach bereichsspezifischem Recht betreffen, sondern auch die Adressaten des Gesetzes gebeten, mich bereits jetzt entsprechend den Vorgaben des § 12 Abs. 2 und 3 IZG LSA zu unterstützen (LT Drs. 6/131, S. 9/10, 165 kByte).
Der Bitte der Landesregierung bin ich während des Berichtszeitraums meines II. Tätigkeitsberichts gerne nachgekommen (vgl. Nr. 7.16). Rechtlich gesehen kann es sich jedoch bei dieser Vorgehensweise nur um eine Übergangslösung handeln, da ich gegenüber den Adressaten des Gesetzes keinerlei Eingriffsbefugnisse habe und die "Kontrolle" auf freiwilliger Basis erfolgt. Ich habe insbesondere kein Recht, Akten einzusehen, was eine notwendige Voraussetzung für die Beurteilung der Frage ist, ob die Stelle einen Ausschlussgrund für die Ablehnung eines Informationszugangsantrags zu Recht oder zu Unrecht herangezogen hat. Unterstützt mich die betroffene Stelle entgegen der Empfehlung der Landesregierung nicht, kann ich mangels Rechtsgrundlage keine Prüfung durchführen. Der unbestritten unbefriedigende Rechtszustand kann daher nur dann abgestellt werden, wenn mein Handeln durch die Erweiterung meiner Prüfungskompetenz auf eine sichere Rechtsgrundlage gestellt wird. Da in dieser Frage, wie die Bitte der Landesregierung zeigt, Konsens bestehen dürfte, sollte dieses Problem spätestens mit der Evaluierung gelöst werden.