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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

6.2 Anforderungen an die Pflicht zur Darlegung von Ausschlussgründen

Bereits in meinem I. Tätigkeitsbericht hatte ich unter Nr. 4.3.1. darauf hingewiesen, dass viele Behörden sich lediglich pauschal auf das Vorliegen von Versagungsgründen berufen und damit ihrer Pflicht zur Darlegung des jeweiligen Ausschlussgrundes nicht gerecht werden. Dieses Phänomen war auch in diesem Berichtszeitraum wieder zu beobachten. Die Rechtsprechung hat mittlerweile entschieden, dass jeder angeführte Ausschlussgrund einzelfallbezogen, hinreichend substantiiert und konkret dargelegt werden muss (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010, Az.: 12 B 6.10, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 3. November 2011, DVBl. 2012, 176; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, NVwZ 2011, 880). Der vorgetragene Ausschlussgrund muss sich daher aus dem konkret geschilderten Sachverhalt nachvollziehbar ergeben. Eine Behörde, die einen Informationszugangsantrag lediglich unter pauschaler Angabe eines Versagungsgrundes ablehnt, tut sich damit selbst keinen Gefallen, denn ein solcher Ablehnungsbescheid ist schon deshalb rechtswidrig, weil er den Anforderungen an die Darlegung des Ausschlussgrundes nicht genügt.