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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

6.12 Sollen Behörden einen Informationsfreiheitsbeauftragten bestellen?

Unter Nr. 3.5.1. meines I. Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit hatte ich den Behörden empfohlen, einen zentralen Ansprechpartner zu bestimmen, der die Behördenleitung und die fachlich zuständigen Bearbeiter bei der Interpretation und effektiven Umsetzung des IZG LSA berät. Wegen der Sachnähe zum Datenschutz hatte ich angeregt, den behördlichen Datenschutzbeauftragten mit dieser Aufgabe zu betrauen.

In der Praxis konnte ich feststellen, dass sich diese Empfehlung bewährt hat. Nach meiner Erfahrung kommen diejenigen Behörden mit der Anwendung des Gesetzes wesentlich besser zurecht, die einen solchen zentralen Ansprechpartner besitzen, weil damit in der Behörde jemand zur Verfügung steht, der mit der Materie grundsätzlich vertraut ist. Um sowohl für die Mitarbeiter in der Behörde als auch für die um Auskunft ersuchenden Bürgerinnen und Bürger deutlich zu machen, dass es einen zentralen Ansprechpartner in der Behörde gibt, habe ich den von mir kontrollierten Behörden vorgeschlagen, der mit der Aufgabe betrauten Stelle einen Namen zu geben und einen behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten zu schaffen. Die Figur des behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten ist zwar bisher im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und kann daher nur auf freiwilliger Basis eingeführt werden. Vor diesem Hintergrund will ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass im Rahmen der Evaluierung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes die Gutachter die Schaffung eines behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten ausdrücklich befürwortet haben, da dieser für die Behörden wie für die betroffenen Antragsteller - u. a. aus den oben genannten Gründen - nur Vorteile bringe.

Meines Erachtens sollte im Rahmen der Evaluation des Landesrechts geprüft werden, ob der behördliche Informationsfreiheitsbeauftragte angesichts der aufgezeigten Vorteile nicht gesetzlich verankert werden könnte.